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(2) Die Schätzung nebst ihrer Begründung ist, bevor die Steuer selbst festgestellt wird,
dem Steuerpflichtigen unter Angabe einer angemessenen Frist zur Außerung mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung, ob die Kosten der Schätzung nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes
dem Steuerpflichtigen zur Last zu legen sind, ist erst zu erlassen, nachdem die Steuer auf
Grund der Schätung festgestellt worden ist. Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zweier
Wochen die Beschwerde an die Oberbehörde gegeben, die entgültig entscheidet.
(4) Unterliegt der Steuerpflichtige der Steuer auf die Umsätze von Luxusgegenständen
im Kleinhandel (§§ 8 bis 11 des Gesetzes), so kann sich das Schätzungsverfahren sowohl
auf den einzelnen Steuerabschnitt (den Kalendermonat oder dessen Teil im Falle des § 17
Abs. 2 des Gesetzes) als auch auf ein aus solchen Steuerabschnitten zusammengesetztes Ka-
lenderjahr beziehen. In vielen Fällen wird erst nach Ablauf des Kalenderjahrs die Mög-
lichkeit vorliegen, Unterlagen für eine ordnungsmäßige Schätzung durch den Vergleich des
Ergebnisses der einzelnen Steuerabschnitte und des Ergebnisses bei ähnlichen Betrieben zu
gewinnen. «
(5) Die Prüfung, ob das Schätzungsverfahren für ein Kalenderjahr einzuleiten ist,
soll möglichst innerhalb dreier Monate nach Schluß des Kalenderjahrs abgeschlossen werden.
(6) Nach dem Ergebnis des gesamten Ermittlungsverfahrens ist über die Einleitung des
Strafverfahrens Entschließung zu fassen. Ein solches kommt insbesondere in Betracht, wenn
ein Steuerpflichtiger eine Erklärung gar nicht abgibt oder in ihr oder bei den später von
ihm geforderten Auskünften unrichtige Angaben macht oder schuldhafterweise Aufzeich=
nungen oder Bücher nicht oder unvollständig geführt hat.
8 54.
Rechtshilfe. Die Umsatzsteuerämter haben sich bei der Veranlagung gegenseitig Rechtshilfe zu leisten.
Das gilt insbesondere bei der Durchführung der in den §§ 52, 53 bezeichneten Ermitt-
lungsmaßnahmen.
§ 55.
Prüfung der (1) Die Prüfung und Ausfsicht der Steuerpflichtigen (§ 31 des Gesetzes) können so-
aunemeeinen wohl im Rahmen der Ermittlungen bei Nachprüfung einer Steuererklärung (§§ 21, 22 des
über sie. Gesetzes) oder im Nachveranlagungsverfahren als auch, unabhängig von einer einzelnen
Steuerforderung, im Laufe eines Steuerabschnitts ausgeführt werden.
(2) Die Prüfung und Aufsicht erstreckt sich auf die gesamte Geschäftsgebarung des
Steuerpflichtigen, soweit sie für die Entrichtung der Steuer von Bedeutung ist.
(3) Die oberste Landesfinanzbehörde kann anordnen, daß innerhalb des Bezirkes eines
Umsatzsteueramts im Kalenderjahr eine bestimmte Anzahl von Unternehmen der Prüfung zu
unterwerfen ist.