Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 56. 469 
sind die Eintragungen in den Spalten 1 ff., im Anschluß an die letzte Aufrechnung zu 
machen und die sich hiernach ergebenden neuen Entgelt= und Steuerbeträge bei der nächsten 
Aufrechnung nach dem Stande am Tage der Aufrechnung zu berücksichtigen. 
(4) Auf Grund der Aufrechnungen sind die im § 90 vorgeschriebenen statistischen Zu- 
rtigen. 
sammenstellungen anzufertig #1 
(1) Die Abschlagszahlungen, die alle nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich Abs. 2 
Satz 2 daselbst versteuernden Unternehmungen zu leisten haben, bei denen in einem Kalender- 
jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (§ 16 des Gesetzes) nach dem Ergebnis zur Steuer- 
festsetzung 200 000 &# überstiegen hat, sind auf 60 v. H. der für das vorhergehende Jahr 
festgesetzten Steuer auf volle Mark nach unten abgerundet zu bemessen. Sie sind auf die 
Steuer für das folgende Kalenderjahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels 
des Jahres während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober je in Höhe 
eines Drittels unaufgefordert zu entrichten. Ist das Unternehmen nicht während des ganzen 
Vorjahres betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz. 
Für das Steuerjahr 1919 ist für die Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen 
und deren Bemessung der Gesamtbetrag der Entgelte im ganzen Kalenderjahr 1918 maß- 
gebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Erklärung zur Festsetzung der mit dem Schlusse 
des Jahres fälligen Steuer aufzuführen und bei der Festsetzung der Steuerschuld auf diese 
anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen 
vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen. 
(2) Während der Dauer des Krieges kann die Höhe der Abschlagszahlungen auf 
Grund vierteljährlicher Erklärungen der Steuerpflichtigen nach dem tatsächlichen Umsatz be- 
messen werden. 
(3) Im übrigen ogl. § 69. 
8 632. 
(1) Bei Versteigerungen ist die Erklärung vom Versteigerer innerhalb zweier Wochen 
nach jeder Versteigerung bei dem für den Versteigerer zuständigen Umsatzsteueramt einzu- 
reichen. Sie hat die Gesamtheit der in der Versteigerung vereinnahmten Entgelte in ent- 
sprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 46 und 47 zu enthalten. Sind Luxus- 
gegenstände versteigert worden, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für 
die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist 
gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung zu entrichten.. 
(2) Das Umsatzsteueramt kann gewerbsmäßigen Versteigerern auf ihren Antrag die 
Versteuerung in Anwendung des § 16 des Gesetzes, also in Jahresabschnitten bei den der 
allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxus 
Abschlags- 
zahlungen. 
Sonder- 
bestimmungen 
für 
Versteigerer, 
Notare usw
	        
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