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sind die Eintragungen in den Spalten 1 ff., im Anschluß an die letzte Aufrechnung zu
machen und die sich hiernach ergebenden neuen Entgelt= und Steuerbeträge bei der nächsten
Aufrechnung nach dem Stande am Tage der Aufrechnung zu berücksichtigen.
(4) Auf Grund der Aufrechnungen sind die im § 90 vorgeschriebenen statistischen Zu-
rtigen.
sammenstellungen anzufertig #1
(1) Die Abschlagszahlungen, die alle nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes einschließlich Abs. 2
Satz 2 daselbst versteuernden Unternehmungen zu leisten haben, bei denen in einem Kalender-
jahre der Gesamtbetrag der Entgelte (§ 16 des Gesetzes) nach dem Ergebnis zur Steuer-
festsetzung 200 000 überstiegen hat, sind auf 60 v. H. der für das vorhergehende Jahr
festgesetzten Steuer auf volle Mark nach unten abgerundet zu bemessen. Sie sind auf die
Steuer für das folgende Kalenderjahr nach Ablauf des ersten, zweiten und dritten Viertels
des Jahres während der ersten zehn Tage der Monate April, Juli und Oktober je in Höhe
eines Drittels unaufgefordert zu entrichten. Ist das Unternehmen nicht während des ganzen
Vorjahres betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als Jahresumsatz.
Für das Steuerjahr 1919 ist für die Verpflichtung zur Entrichtung der Abschlagszahlungen
und deren Bemessung der Gesamtbetrag der Entgelte im ganzen Kalenderjahr 1918 maß-
gebend. Die Abschlagszahlungen sind in der Erklärung zur Festsetzung der mit dem Schlusse
des Jahres fälligen Steuer aufzuführen und bei der Festsetzung der Steuerschuld auf diese
anzurechnen. Ein hiernach etwa zuviel gezahlter Betrag ist einschließlich 5 v. H. Zinsen
vom Tage der Entrichtung ab zurückzuzahlen.
(2) Während der Dauer des Krieges kann die Höhe der Abschlagszahlungen auf
Grund vierteljährlicher Erklärungen der Steuerpflichtigen nach dem tatsächlichen Umsatz be-
messen werden.
(3) Im übrigen ogl. § 69.
8 632.
(1) Bei Versteigerungen ist die Erklärung vom Versteigerer innerhalb zweier Wochen
nach jeder Versteigerung bei dem für den Versteigerer zuständigen Umsatzsteueramt einzu-
reichen. Sie hat die Gesamtheit der in der Versteigerung vereinnahmten Entgelte in ent-
sprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 46 und 47 zu enthalten. Sind Luxus-
gegenstände versteigert worden, so sind die Angaben für diese getrennt von den Angaben für
die der allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenstände zu machen. Die Steuer ist
gleichzeitig mit der Abgabe der Erklärung zu entrichten..
(2) Das Umsatzsteueramt kann gewerbsmäßigen Versteigerern auf ihren Antrag die
Versteuerung in Anwendung des § 16 des Gesetzes, also in Jahresabschnitten bei den der
allgemeinen Umsatzsteuer unterliegenden Gegenständen und in Monatsabschnitten bei Luxus
Abschlags-
zahlungen.
Sonder-
bestimmungen
für
Versteigerer,
Notare usw