Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(4) Geht eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig ein, so ist das zu ihrer Einziehung 
Veranlaßte in der Bemerkungsspalte der Überwachungsliste zu vermerken. 
(5) Die Entrichtung der Abschlagszahlungen ist in der Umsatzsteuerliste zu vermerken 
und die Vereinnahmung im Einnahmebuche nachzuweisen. Rückzahlungen, deren Höhe ein- 
schließlich Zinsen in der Überwachungsliste zu berechnen und dem Steuerpflichtigen in dem 
Steuerbescheide bekanntzugeben ist, sind als Erstattungen zu behandeln (ogl. § 73). 
g 70. 
Einnahme- Über die Erhebung der Umsatzstener ist neben der Umsatzsteuerliste für je ein Kalender- 
buch. jahr (§ 59) ein Einnahmebuch für je ein Rechnungsjahr nach Anleitung des Musters 16 
gie n führen. Abweichungen in der Führung des Einnahmebuchs sind mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) zulässig. 
§ 71. 
Erstaltungen (1) In einem Anhang zum Einnahmebuche, der nach Maßgabe des Musters 17 
des 8 anzulegen ist, sind die Beträge nachzuweisen, die gemäß § 28 des Gesetzes erstattet werden. 
** (2) Die Erstattung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag ist nur zu 
gigt entsprechen, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb, im Falle des 8 28 Abs. 1 
des Gesetzes nach der Ausfuhr und im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes nach der 
Wiedereinfuhr des Gegenstandes gestellt worden ist. Gegen einen ablehnenden Bescheid ist 
die Verwaltungsbeschwerde gegeben. 
(3) Die vom Antragsteller beigebrachten Nachweise sind ihm nach erfolgter Prüfung 
zurückzugeben. Der Antrag und eine über die Höhe des zu erstattenden Betrags aufzu- 
stellende Berechnung werden Belege zum Anhang. 
(4) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 2, 18 und 19 maßgebend. 
(5) Die berechneten Beträge sind gegen Empfangsbekenntnis zurückzuzahlen und im 
Einnahmebuche mit roter Tinte abzusetzen. Zugleich sind sie in der Umsatzsteurrliste des 
Steuerabschnitts, für den die Steuer vereinnahmt worden war, bei der Ordnungsnummer 
des Steuerpflichtigen einzutragen (§ 60). Die näheren Bestimmungen über das Verfahren 
trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
(6) Die Landesregierungen bestimmen, ob der von der Kasse eines Umsatzsteueramts 
erstattete Betrag von der Kasse desjenigen Umsatzsteueramts zu ersetzen ist, das im Falle 
des § 28 Abs. 2 des Gesetzes für das Unternehmen, im Falle des § 28 Abs. 1 des 
Gesetzes für den Lieferer und im Falle des § 28 Abs. 4 des Gesetzes für den Verbringer 
ins Ausland zuständig ist. Liegen die Umsatzsteuerämter in verschiedenen Bundesstaaten, 
so hat ein solcher Ersatz zu erfolgen; die Ersatzanträge sind gesammelt für ein ganzes
	        
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