Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. I. 
Das Berggesetz vom 13. August 1910 (GVl. 1910 S. 815 ff) wird dahin 
abgeändert: "5 
1. In Art. 1 wird nach den Worten „Stein= und Braunkohle“ eingesetzt: „Graphit 
mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des Bezirksamts Wegscheid und in dem 
links der Ilz gelegenen Teile des Bezirksamts Passau". 
Art. 1 erhält ferner am Schlusse nach „Solquellen“ einen Beistrich und folgenden 
Zusatz: 
Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, 
Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie die wegen ihres Gehalts an 
Bitumen technisch verwertbaren Gesteine. 
2. Art. 2 erhält die nachstehende Fassung: 
Die Aufsuchung und Gewinnung 
1. von Steinsalz nebst den mit ihm auf der nämlichen Lägerstätte vorkommenden 
m 
Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Borsalzen sowie der Solgquellen, 
von Eisen= und Manganerzen, 
von Brannkohlen und den im Regierungsbezirke Pfalz vorkommenden Steinkohlen, 
von Graphit mit Ausnahme des Graphitvorkommens im Bezirke des Bezirks- 
amts Wegscheid und in dem links der Ilz gelegenen Teile des Bezirksamts 
Passau, 
.l von Bitumen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, insbesondere Erdöl, 
Erdgas, Bergwachs (Ozokerit) und Asphalt sowie den wegen ihres Gehalts an 
Bitumen technisch verwertbaren Gesteinen, 
bleibt dem Staate vorbehalten. 
Die Staatsregierung ist jedoch befugt, die Erlaubnis hierzu Einzelnen oder Gemein- 
schaften zu erteilen. 
3. Art. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung: 
Bei der vom Staate oder auf Grund einer von der Staatsregierung er- 
teilten Erlaubnis von sonstigen Unternehmern betätigten Aufsuchung und Ge- 
winnung der im Art. 2 dem Staate vorbehaltenen Mineralien finden sowohl 
hinsichtlich der für den Betrieb maßgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen 
als auch hinsichtlich des Verhältnisses des Unternehmers zu anderen Bergwerks- 
besitzern und zu den Mutern, zu den Grundbesitzern und zu den bei dem Be- 
triebe beschäftigten Personen die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie nach der 
Natur der Sache zutreffen, entsprechende Anwendung.
	        
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