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Bestimmungen sich ergebenden Feldes verlangen. Auf ihre Mutung finden die Art. 14 bis
41 des Berggesetzes Anwendung mit dem Abmaße, daß für festes Bitumen ein Gruben-
feld von höchstens 200 ha, für flüssiges oder gasförmiges dagegen bei einer Schacht= oder
Bohrlochtiese bis 50 m höchstens 25 ha, über 50 m bis 100 m Schacht= oder Bohrlochtiefe
höchstens 50 ha, über 100 m bis 250 m häöchstens 100 ha und bei tieferen Schächten oder
Bohrlöchern höchstens 200 ha Grubenfeld begehrt werden können.
Das gleiche Recht steht denjenigen Grundbesitzern oder Ausbeuteberechtigten zu, welche
am 17. Mai 1918 Schürfarbeiten auf Bitumen in Betrieb hatten, wenn sie innerhalb eines
Jahres, von diesem Tage an gerechnet, fündig geworden sind. Grundeigentümer und Aus-
beuteberechtigte, die bereits vor dem 17. Mai 1918 Bitumen gewonnen haben, sind zur
Fortsetzung der Gewinnung in der Zwischenzeit bis zur rechtskräftigen Verleihung eines
Grubenfeldes (Abs. 2) befugt.
Soweit sich ein Ausbeuteberechtigter in Abbauverträgen vor dem 17. Mai 1918 zu
Förderabgaben oder sonstigen Leistungen an den Grundeigentümer oder an Gemeinden ver-
pflichtet hat, kann das Oberbergamt bei der Verleihung des Bergwerkseigentums die Er-
füllung solcher Verpflichtungen auferlegen.
Art. V.
Die Ubergangsbestimmungen des Art. IV finden auf Graphit, soweit seine Aussuchung
und Gewinnung nach Art. I dem Staate vorbehalten wird, mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß Grundeigentümer und Ausbeuteberechtigte die Zuweisung eines Feldes von
höchstens 200 ha in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeuterechts
verlangen können.
Gegeben zu Leutstetten, den 17. August 1918.
Ludwig.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Breunig. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. v. Hellingrath.
J. V
Staatsrat Riegel.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.