Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 1. 49 
§ 1. 
Die Stiftung führt den Namen: „König Ludwig III. und Königin Marie 
Therese von Bayern Aussteuerstiftung"“ und hat ihren Sitz in München. 
82. 
Zweck der Stiftung ist die Gewährung von Beihilfen zur Verehelichung und zur 
Gründung eines Hausstandes an Brautleute. 
Voraussetzung für den Stiftungsgenuß ist: 
1. daß wenigstens der Bräutigam im Besitze der bayerischen Staatsangehörigkeit ist; 
2. daß die Brautleute würdig und bedürftig sind; 
3. daß sie spätestens mit der Eheschließung ihren bürgerlich-rechtlichen Wohrsitz 
in Bayern nehmen. Kriegsteilnehmer sind vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Die Beihilfen werden ausbezahlt, wenn die Bedachten nachgewiesen haben, daß die 
Eheschließung stattgefunden hat und daß sie ihren bürgerlich-rechtlichen Wohnsitz in Bayern 
genommen haben. 4 
Erfolgt die Eheschließung nicht spätestens in dem der Bewilligung folgenden Kalender- 
jahre, so wird die Bewilligung gegenstandslos. 
In jedem Kalenderjahre sollen 50 Brautpaare mit Beihilfen bedacht werden. 
§ 3. 
Aus Unserem Eigenen Vermögen stellen Wir als Stiftungskapital einen Betrag 
von 500 000 Mark zur Verfügung. Dieses Kapital bildet das Grundstockvermögen der 
Stiftung. Dasselbe ist in seinem Bestande zu erhalten. Etwaige Verluste sind aus den 
Renten des Stiftungsvermögens nach Maßgabe der vom Stiftungsrate zu fassenden Beschlüsse 
zu ersetzen. 
Der Stiftungsrat hat zu beschließen, ob und inwieweit die zur Bestreitung der Ver- 
waltungskosten und zur Erfüllung des Stiftungszweckes etwa nicht benötigten Renten dem 
Grundstockvermögen einzuverleiben oder zur stiftungsmäßigen Verwendung bereit zu halten sind 
84. 
Die Verwaltung der Stiftung obliegt dem K. Staatsministerium des Innern, welches 
die zum Vollzuge dieser Stiftungssatzungen erforderlichen Anordnungen erläßt. 
Das Staatsministerium des Innern vertritt die Stiftung nach außen in allen rechtlichen 
Beziehungen. 
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