Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 63. 
8. 
10. 
11. 
675 
Im § 17 „Postanweisungen“ wird die Ziff. II wie folgt geändert: 
  
  
  
II. Postanweisungen müssen frankiert werden. F 
Die Gebühr beträgt: Tiesch Gesant- 
gi: ——ixi 
bis 5 —X einschl. 5 15 
über 5 bis 100 J einschl. . 5 25 
über 100 bis 200 X einschl. 10 40 
über 200 bis 400 JX einschl. . 10 50 
über 400 bis 600 M einschl. « 10 60 
über 600 bis 800 einschl. . 10 70 
Bei Postanweisungen mit anhängender Postkarte zur Empfangsbestätigung ist auch 
die Karte, nach der Gebühr für Postkarten (§ 11 VI), zu frankieren. 
. Im 8§ 18 „Telegraphische Postanweisungen“ erhält der 1. Abs. der Ziff. V 
folgende Fassung: 
V. Der Absender hat zu entrichten: 
1. die Postanweisungsgebühr einschl der Reichsabgabe, 
2. die Telegrammgebühr einschl. der Reichsabgabe. 
In demselben § (18) wird im 2. Abs, der Ziff. Vunter a) und b) 
hinter dem Worte „Porto“ jedesmal eingeschaltet: „die Reichsabgabe. 
Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist in Ziff. III unter 1. hinter dem 
Worte „Porto“ einzufügen: und die Reichsabgabe. 
In demselben § (19), Ziff. VII, 4. Abs., erhalten die letzten 3 Sätze 
folgende Fassung: 
Wird die Sendung bis zum letzten Tage der Frist nicht eingelöst, so wird 
sie an diesem Tage nochmals vorgezeigt und, wenn die Einlösung verweigert 
wird, sofort zurückgesandt. Bleibt die Vorzeigung oder der Versuch aus einem 
anderen Grund erfolglos, so wird die Sendung noch bis zum Schluß der Post- 
schalterstunden zur Einlösung bereitgehalten. 
In demselben § (19) ist in Ziff. VIII, 1. Abs., hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten: und der Reichsabgabe. 
In demselben 8 (19) ist in Ziff. VIII, 2. Abs. das Wort „blaue“ 
zu streichen. 
Im § 20 „Postaufträge“ ist in Ziff. XI, 1. Satz, hinter „Postanweisungs- 
gebühr“ einzuschalten: und der Reichsabgabe. 127
	        
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