Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  63.  677

17.  Im  §  48  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren“  wird  in  Ziff.  XI,
2.  Satz,  hinter  dem  Worte  „Porto“  eingefügt:
und  die  Reichsabgabe
In  demselben  §  (48)  erhält  die  Ziff.  XIII  folgende  Fassung:

XIII.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert,  oder
kann  der  Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er
die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verpflichtet,  das  Porto,  die  Reichsabgabe
und  die  Gebühren  zu  zahlen.  Dies  gilt  auch  für  die  Nachsendung,  sofern  der
Absender  diese  nicht  ausgeschlossen  hatte  (§  43  III)

In  demselben  §  (48)  wird  in  Ziff.  XIV  eingefügt:
im  1.  Satz  hinter  dem  Worte  „Portos"“:
,  der  Reichsabgabe
und  im  2.  Satz  hinter  dem  Worte  „Porto“:
und  Reichsabgabe
In  demselben  §  (48)  wird  in  Ziff.  XV  hinter  dem  Worte  „Portos"
eingefügt:  ·
und  der  Reichsabgabe
In  demselben  8  (48)  erhält  der  1.  Satz  der  Ziff.  XVI  folgende  Fassung:
Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  ist  kein
Porto  und  keine  Reichsabgabe  zu  zahlen;  gezahlte  Beträge  werden  erstattet.

Übergangsvorschrift.

Bei  Briefen  im  Orts-  und  Nachbarortsverkehr,  bei  Postkarten  im  Fernverkehr  sowie
bei  Drucksachen  (Blindenschriftsendungen),  Geschäftspapieren,  Warenproben  über  100  g  und
Mischsendungen,  die  nach  den  bisherigen  Sätzen  frankiert  sind,  ist  während  der  Monate
Oktober  und  November  1918  nur  der  an  dem  Satze  für  frankierte  Sendungen  fehlende
Betrag,  unter  Abrundung  etwaiger  Bruchpfennige  auf  volle  Pfennige  aufwärts,  nachzuerheben.


Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Oktober  1918  in  Kraft.

München,  den  4.  September  1918.

J.  V.
Staatsrat  Rieygel.