Nr. 63. 677
17. Im § 48 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ wird in Ziff. XI,
2. Satz, hinter dem Worte „Porto“ eingefügt:
und die Reichsabgabe
In demselben § (48) erhält die Ziff. XIII folgende Fassung:
XIII. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder
kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er
die Sendung nicht zurücknehmen will, verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe
und die Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, sofern der
Absender diese nicht ausgeschlossen hatte (§ 43 III)
In demselben § (48) wird in Ziff. XIV eingefügt:
im 1. Satz hinter dem Worte „Portos"“:
, der Reichsabgabe
und im 2. Satz hinter dem Worte „Porto“:
und Reichsabgabe
In demselben § (48) wird in Ziff. XV hinter dem Worte „Portos"
eingefügt: ·
und der Reichsabgabe
In demselben 8 (48) erhält der 1. Satz der Ziff. XVI folgende Fassung:
Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, ist kein
Porto und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet.
Übergangsvorschrift.
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehr, bei Postkarten im Fernverkehr sowie
bei Drucksachen (Blindenschriftsendungen), Geschäftspapieren, Warenproben über 100 g und
Mischsendungen, die nach den bisherigen Sätzen frankiert sind, ist während der Monate
Oktober und November 1918 nur der an dem Satze für frankierte Sendungen fehlende
Betrag, unter Abrundung etwaiger Bruchpfennige auf volle Pfennige aufwärts, nachzuerheben.
Vorstehende Anderungen treten am 1. Oktober 1918 in Kraft.
München, den 4. September 1918.
J. V.
Staatsrat Rieygel.