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u Wegen der nach reichsgesetzlichen Vorschriften nicht steuerbaren Einkünfte (Art. 8 Ziff. 1
Eink St Ges.), die nach dem neuen Abs. II zu Art. 21 für die Anwendung der Ermäßigungs-
bestimmungen dem steuerbaren Einkommen zuzurechnen sind, wird auf § 10 der VollzVorschr.
zum Eink St Ges. verwiesen. Von der Zurechnung nach Maßgabe des Art. 21 Abs. II
Satz 1 bleiben derzeit folgende Einkünfte ausgenommen:
1. bei Offizieren 2c.
die Verstümmelungs-, Kriegs= und Alterszulagen, die Zuschüsse an Verstümmelungszul
die Pensionserhöhungen und die Tropenzulagen (88 37 Abs. 1, 41 Abs. 1 Zif 6. 43,
44, 45, 49 Abs. 5, 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 4, 62, 67 Abs. 2, 72 Abs. 1, 74 Abs. 5,
75 des Offizierspensionsgesetzes vom 31. Mai 1906, Rl. S. 565);
2. bei Mannschaften
die Verstümmelungs-, Kriegs-, Alters= und Tropenzulagen und die Rentenerhöhungen (8§ 40
Abs. 3, 44, 45 Ziff. 4, 48, 49, 58 Abs. 2, 63, 68 Abs. 2, 69 des Mannschafts-
versorgungsgesetzes vom 31. Mai 1906, Rl. S. 593). Unter den Bestimmungen des
Offizierspensions= und Mannschaftsversorgungsgesetzes sind nicht bloß die jetzt geltenden
Gesetze zu verstehen, sondern alle Bestimmungen, die diese Gesetze etwa ergänzen oder ersetzen
werden.
§ 6.
(Art. 10 des And Ges., Art. 29, 32 des Eink St Ges.,
§ 47 der Vollz Vorschr. zum Eink St Ges.)
1 Wegen eines die eingetretenen Anderungen berücksichtigenden Vordrucks für die Steuer-
erklärung wird auf die Anlage II verwiesen. Kleine Anderungen unwesentlicher Art, wie
sie die besonderen Verhältnisse einzelner Rentämter wünschenswert erscheinen lassen, sind
gestattet. Die noch vorhandenen Vordrucke bisheriger Gestaltung sind aufzubrauchen und
in erster Linie zur Entgegennahme von Steuererklärungen durch das Rentamt oder die
Gemeindebehörde zu verwenden. Werden solche Vordrucke an Pflichtige hinausgegeben, so
ist das Entsprechende vorzukehren, daß die Pflichtigen über die erforderlichen Anderungen
und Ergänzungen des Vordrucks aufgeklärt werden.
nmum den Steuererklärungsvordruck nicht mit Fragen zu belasten, die nur für einen
kleinen Kreis von Steuerpflichtigen in Betracht kommen oder deren befriedigende Beant-
wortung doch nur im Wege besonderen Benehmens mit dem Steuerpflichtigen zu erwarten
ist, sind Fragen zum endgültigen Vollzuge der Bestimmungen in Art. 2, 3, 4, 9 und 10
des And Ges. zum Eink St Ges. (Eink St Ges. Art. 8 Ziff. 13, Art. 13 Abs. VII, 29
Abs. I Ziff. 1) und in Art. 1 und 2 des And Ges. zum Kap t#Ges. (Kap St Ges. Art. 1
Abs. III, 9 Abs. IV) in den Steuererklärungsvordruck nicht aufgenommen worden. Die
Rentämter haben daher das Erforderliche im besonderen Benehmen mit den Steuerpflichtigen