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89.
(Art. 11 f des And Ges., Art. 70 Abs. V des EinkStGes.,
§ 82 der VollzVorschr. zum Eink St Ges.,
Wenn das -Rentamt den Einspruch gegen die Festsetzung der Steuer oder gegen die
Abweisung des Antrags auf Abminderung oder Abschreibung der Steuer als unbegründet
erachtet und die Abänderung der Veranlagung ablehnt, so wird nunmehr der Einspruch
sogleich als Berufung behandelt und vom Steuerausschusse nach Maßgabe des Art. 53 des
Eink St Ges. erledigt. Es entfällt sonach die bisher vorgesehene Beschlußfassung des Steuer-
ausschusses im allgemeinen Veranlagungsverfahren und die Stellungnahme des Pflichtigen
zu diesem Beschlusse.
§ 10.
(Art. 13 des And Ges., Art. 92 Abs. V des Eink St Ges.)
1 Der neue Absatz bezweckt, eine Abhilfe gegen Härten zu ermöglichen, die sich als Folge der
Rechtskraft offenbar unrichtiger Entscheidungen der Veranlagungsorgane oder der Berufungs-
klommissionen ergeben können. Für die Anwendbarkeit der Bestimmung soll es keinen Unterschied
bilden, ob das Rechtsmittel durch Fristversäumnis oder durch irrtümliche Verzichtserklärungen
oder ähnliche Umstände verloren gegangen ist. Der Begriff Rechtsmittel ist hier im weiteren
Sinne zu fassen, so daß darunter nicht bloß der Einspruch, die Berufung und Beschwerde,
sondern auch der Antrag auf Abminderung der Steuer (Art. 67 des Eink St Ges.) zu verstehen ist.
Die Bestimmung gilt auch für die Veranlagung der Gewerbsteuer und der Kapitalrentensteuer.
U Die Eröffnung neuer Fristen ist an die Voraussetzung geknüpst, daß das Rechtsmittel
durch eine entschuldbare Handlung oder Unterlassung der rechtzeitigen Einlegung des Rechts-
mittels oder durch eine irrtümliche Unterwerfungserklärung usw. verloren gegangen ist. Aber
auch wenn die Handlungsweise des Steuerpflichtigen nicht entschuldbar ist, können neue
Fristen in jenen Fällen eröffnet werden, in denen durch unrichtige Sachbehandlung der Ver-
anlagungsorgane oder der Rechtsmittelinstanzen dem Steuerpflichtigen ein erheblicher Schaden
zugefügt wurde, dessen Beseitigung auf anderem Wege nicht möglich ist.
u Die Bestimmung hat auch Geltung hinsichtlich der Rechtsmittel einer umlagenberechtigten
Gemeinde wegen Steuerausscheidung oder wegen Veranlagungen, die zur Begründung der
Umlagenpflicht vormerkungsweise erfolgt sind.
IV Die Ermächtigung zur Eröffnung neuer Rechtsmittel= oder Antragsfristen auf Grund
des Art. 92 Abs. V wird den Regierungsfinanzk lz übertragen. Gegen die Entscheidung
der Regierungsfinanzkammer steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Staats-
ministerium der Finanzen offen.
München, den 3. September 1918.
v. Breunig. Dr. v. Hrettreich.