Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

8162.
Befreiung  von  der  Erfüllung  des  einjährig  freiwilligen  Dienstes.

Wenn  junge  Leute,  welche  die  Verpflichtung  zum  einjährig  freiwilligen  Dienste  übernom—
men  haben,  späterhin  wegen  ihrer  häuslichen  oder  gewerblichen  Verhältnisse  auf  Befreiung  von
der  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  antragen,  so  kann  über  die  Zulässigkeit  der  Gewährung
solcher  Anträge  auf  den  Bericht  der  Departements-Ersatz-Commission  nur  von  den  Ersatz-Behörden
  dritter  Instanz  entschieden  werden.  In  Fällen  dieser  Art  darf  jedoch  die  Befreiung
vom  Dienste  nur  dann  eintreten,  wenn  die  Verhältnisse  ganz  besonders  dringend  sind,  in  der
Regel  also  nur  dann,  wenn  einer  der  im  §&  43,  1  à  und  b  angegebenen  Zurückstellungsgründe
im  vollsten  Maße  vorhanden  ist.

8163.

Nichtannahme  einjährig  Freiwilliger  bei  mobilen  Truppen.

Nach  erfolgter  Mobilmachung  eines  Truppentheils  dürfen  einjährig  Freiwillige  von  dem—
selben  nicht  mehr  angenommen  werden.  Letztere  sind  vielmehr  verpflichtet,  behufs  ihrer  Ausbildung
  als  Soldat  zuvörderst  bei  den  Ersatz-Truppen  einzutreten  (ef.  &  160,  3).

1  4.
Beschränkung  der  Truppen  bei  Annahme  der  einjährig  Freiwilligen.

1.  Die  bei  den  Truppen  zur  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  einzustellenden  Freiwilligen
  dürfen  die  Zahl  von  4  bei  jeder  Compagnie  (einschließlich  des  Trains)  oder  Escadron
nicht  übersteigen,  und  haben  die  Regiments=  und  resp.  Bataillons-Commandeure  —  erforderlichen
  Falls  die  höheren  Befehlshaber  —  hiernach  die  Vertheilung  der  im  Ganzen  sich  Anmeldenden
  zu  ordnen.

2.  Die  in  den  Universitäts-Städten  garnisonirenden  Truppen  bleiben  jedoch  verpflichtet,
die  zum  einjährigen  Dienste  sich  meldenden  Studirenden,  nach  erfolgter  gleichmäßiger  Vertheilung
  derselben  auf  die  in  der  Garnison  vorhandenen  Compagnien,  ohne  Rücksicht  auf  die
ad  1  normirte  Zahl  einzustellen.

Eine  gleiche  Verpflichtung  liegt  allen  Truppen  zur  Einstellung  derjenigen  zum  einjährigen
Dienste  sich  meldenden  Individuen  ob,  welche  ihren  Wohnsitz  in  den  betreffenden  Garnison-Orten
  haben.

3.  Die  Ersatz-Truppentheile  können  nach  erfolgter  Mobilmachung  der  Armee  einjährig
Freiwillige  in  unbeschränkter  Zahl,  event.  über  den  Etat  einstellen.

4.  In  Betreff  der  Annahme  von  Studirenden,  welche  mit  Relegation,  Exclusion  oder
dem  consilium  abeundi  bestraft  worden  sind,  finden  die  Bestimmungen  des  §  129,  2
analoge  Anwendung.