Nr. 65. 709
Nr. 2722211I.
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Kapitalrentensteuergesetzes.
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen.
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 17. August 1918 (GVl. S. 427) zur Abänderung
des Kapitalrentensteuergesetzes vom 14. August 1910 (GVl. S. 549) werden nachstehende
Vorschriften erlassen: 81.
(Art. 1 des Anderungsgesetzes, Art. 1 des Kapitalrentensteuergesetzes.)
Wie bei der Besteuerung des Einkommens (§ 4 der Bek. zum Vollzuge des Gesetzes
zur Abänderung des Eink St Gess, Gl. 1918 S. 688) bleiben auch bei der Be-
steuerung der Kapitalrenten die Gewinnanteile aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mit zwei Fünfteln ihres Betrags außer Ansatz. Diese nicht besteuerten zwei Fünftel der
Gewinnanteile haben als steuerbare Kapitalrenten im Sinne des Art. 4 Abs. I Ziff. 3 und
des Art. 9 des Kapitalrentensteuergesetzes zu gelten. «
§2.
(Art.2desÄndGcf-,Art.9deöKapStGef.)
Wegen der von der Zurechnung ausgenommenen Einkünfte wird auf § 5 der Bek.
zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink St Ges. verwiesen.
§ 3.
(Art. 3 des And Ges., Art. 16 Abs. I, 18 Abs. I des KapStWef.)
1 Auf Grund der Verfügung der Staatsregierung zu Art. 36 Abs. II des Einkommen-
steuergesetzes (§ 7 der Bek. zum Vollzuge des Gesetzes zur Abänderung des Eink St Ges.)
erfolgt die Veranlagung der Pflichtigen mit Einkünften und Erträgen aus Kapital-
vermögen, wenn diese Einkünfte und Erträge für sich allein oder zusammen mit Berufs-
einkünften auf nicht mehr als 3000 .K festzusetzen sind, nunmehr durch das Rentamt.
Wenn jedoch neben diesen Einkünften und Erträgen aus Kapitalvermögen Einkünfte aus
der Forstwirtschaft (gleichviel von welcher Höhe) oder aus Grundstücken im Gesamtumfange
von mehr als ein ha oder aus Hausbesitz in der Höhe von mehr als 300 + oder
Einkünfte oder Erträge aus Gewerbebetrieb in der Höhe von mehr als 600 M oder
Betriebskapital in der Höhe von mehr als 2000 & in Frage kommen können, so bleibt
in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern auch die Veranlagung der auf nicht
mehr als 3000 .“ festzusetzenden steuerbaren Einkommen dem Steuerausschusse vorbehalten.