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erhöht. Im Zusammenhalte mit Abs. V des Art. 25 des UmlGes. vom 17. August 1918
bewirkt diese Anderung, daß von den bezeichneten Ertragsteuern die Grund- und Haussteuern
für die Gemeindeumlagen im ganzen mit den 2 fachen statt mit den 1½ fachen und die
Gewerbsteuern mit den 2/ fachen (statt mit den 2 fachen) Beträgen in Ansatz kommen.
I Die Absätze II und III des Art. 25 des Umles. bringen Anderungen in zweifacher
Richtung. Die Zuschläge zu den Einkommensteuern vom steuerbaren Einkommen, die lediglich
aus Beruf usw herrühren, beginnen nunmehr erst bei steuerbaren Einkommen von mehr als
12000 K& (bisher bei steuerbaren Einkommen von mehr als 8000 — ), sie bewegen sich
nunmehr zwischen 2 und 1/ (gegen bisher 1/10—5/10). Der neue Satz 3 des Abs. III
enthält eine gesetzliche Festlegung der schon bisher durch § 79 Abs. II der Vollz Anw. zum
UmlGes.geregelten Berechnungsweise. Bei der Anwendung des Abs III dürfen Ver-
brauchsausgaben an sich an den Reineinkünften aus Beruf usw. nicht abgesetzt werden.
Es soll aber auch der Erhöhung kein das gesamte steuerbare Einkommen übersteigender
Betrag an Berufseinkünften zu Grunde gelegt werden. Der Abzug der Verbrauchsausgaben
ist daher insoweit gestattet, als die Berufseinkünfte mehr als das gesamte steuerbare Ein-
kommen ausmachen, d. h. die Erhöhung soll, wenn das Berufseinkommen höher ist als
das gesamte steuerbare Einkommen, nur aus dem niedriegeren Betrage berechnet werden.
1I Die weiter vorgesehene Erhöhung der Einkommensteuer von steuerbaren Einkommen
von mehr als 1000 x¾ bis zu 4000 um 3 “¾ bezw. 4 x erstreckt sich auf jede Art von
steuerbakem Einkommen, sei es, daß die Einkünfte auns Grundvermögen, aus Gewerbebetrieb,
aus Kapitalvermögen oder aus Beruf und sonstigen Bezügen herrühren. In den Steuer-
listen wird für diese Erhöhungen eine neue Spalte vorzusehen sein, jedenfalls ist dafür
Sorge zu tragen, daß die statistische Erfassung dieser Erhöhungen s. Zt. ermöglicht ist.
IV Die Beispiele und Muster in §§ 81, 86 und 89 der VollzUnw. zum Umles.
berichtigen sich den getroffenen Gesetzesänderungen entsprechend.
München, den 3. September 1918.
v. Urrmig. Dr. v. Grettreich.