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die Feststellung des Friedens= und Kriegseinkommens durch die im § 36 des Gesetzes vor-
gesehenen Rechtsmittel gegen den Steuerbescheid uur angefochten werden, sofern und soweit
die Verletzung von Vorschriften des Kriegsabgabegesetzes selbst (z. B. des § 6 und § 9)
behauptet wird, nicht dagegen, sofern und soweit die Verletzung von Vorschriften der Landes-
einkommensteuergesetze behauptet wird.
§ 15.
Kriegsabgabe (1) Mit dem Vermögen sind abgabepflichtig diejenigen Einzelpersonen, welche die Voraus-
00W Vermögen setzungen der persönlichen Abgabepflicht nach den §§ 1, 2 des Gesetzes erfüllen.
(2) Abgabepflichtig ist das nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes auf den 31. De-
zember 1916 festgestellte Vermögen.
(3) Eine Neufeststellung auf den 31. Dezember 1917 nach den Vorschriften des
Besitzsteuergesetzes hat nur zu erfolgen,
1. wenn eine Vermögensfeststellung auf den 31. Dezember 1916 nicht stattge-
funden hat,
2. wenn sich das Vermögen eines Abgabepflichtigen nach dem 31. Dezember 1916
durch Erbanfall, durch Lehen-, Fideikommiß= oder Stammgutanfall, infolge Ver-
mächtnisses oder auf andere Weise aus dem Nachlaß eines Verstorbenen von
Todes wegen, ferner durch Schenkung oder durch eine sonstige ohne entsprechende
Gegenleistung erhaltene Zuwendung um mehr als 5000 “ vermehrt hat,
3. auf Antrag, wenn der Abgabepflichtige nachweist, daß sich sein Vermögen gegen-
über dem Stande vom 31. Dezember 1916 um mehr als den fünften Teil.
vermindert hat.
(4) Alle Vermögen von weniger als 101000 sind von der Abgabe befreit.
§ 16.
Wird ein Antrag gemäß § 17 des Gesetzes noch rechtzeitig nach Zustellung des Steuer-
bescheids gestellt, so ist die Veranlagung zunächst zu berichtigen. Mit der Zustellung des
berichtigten Steuerbescheids oder der Mitteilung, daß sich an dem Bescheide nichts ändere,
wird eine neue Rechtsmittelfrist eröffnet.
§ 17.
Ermittlung Die Gesellschaften haben die in den genehmigten Abschlüssen ausgewiesenen Gewinne
bis zum Nachweis der Unrichtigkeit der Abschlüsse gegen sich gelten zu lassen.
Uflichtigen
Mehrgewinns
der Gesell- , 8 18.
schaften. (1) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften,
die der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeugnissen der Gesellschafter oder Genossen oder