Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Wirkliche
Reservekontenbeträge.


§  21.

(1)  I  eine  Gesellschaft  im  Laufe  des  vor  dem  ersten  Kriegsgeschäftsjahre  liegenden
Jahres  gegründet  worden,  so  wird  der  im  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  4  des
Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  vorgesehene  Mindestbetrag  als  Friedensgewinn  nur
dann  zugrunde  gelegt,  wenn  der  in  dem  ersten  Geschäftsjahr  erzielte  Geschäftsgewinn  auf
ein  volles  Jahr  umgerechnet  keinen  höheren  Betrag  ergibt.  Für  die  Berechnung  des  Friedensgewinns
  gemäß  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abs.  1  des  Kriegssteuergesetzes  vom
21.  Juni  1916  kommen  dagegen  nur  volle  Geschäftsjahre  in  Betracht.

(2)  Ist  zur  Fortführung  desselben  Unternehmens  eine  Gesellschaft  der  im  §  20  des
Gesetzes  bezeichneten  Art  in  eine  andere  Gesellschaft  der  im  §  20  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  umgewandelt  worden,  so  sind  für  die  Festsetzung  des  Friedensgewinns  die  Ergebnisse
der  Gesellschaft  in  der  früheren  Form  mitzuberücksichtigen.

(3)  Auf  Fusion  finden,  soweit  sie  mit  einer  Kapitalsvermehrung  der  aufnehmenden
Gesellschaft  verbunden  sind,  die  Vorschriften  des  §  22  Abs.  1  des  Gesetzes,  §  17  Abfs.  2
und  5  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  über  Vermehrungen  des  Grund=  oder
Stammkapitals  entsprechende  Anwendung.  Bei  der  Feststellung  des  der  Gesellschaft  tatsächlich
  zugeflossenen  Kapitalbetrags  sind  Sacheinlagen  mit  ihrem  gemeinen  Werte  zur  Zeit
der  Fusion  anzusetzen.

§  22.

Zu  den  wirklichen  Reservekontenbeträgen  (§  29  des  Gesetzes)  gehören  nur  solche
Bilanzposten,  die  ausweislich  der  Bilanz  eine  Kapitalsansammlung  über  den  Betrag  des
Grundkapitals  hinaus  darzustellen  bestimmt  sind  (3.  B.  der  gesetzliche  Reservefonds,  freiwillige
Reservefonds,  Dividendenausgleichsfonds,  Rückstellungen  für  künftige,  möglicherweise  eintretende
Verluste  oder  Ausgaben),  dagegen  u.  a.  nicht  Posten,  die  einen  Ausgleich  für  die  Wertminderung
von  Vermögensgegenständen  der  Gesellschaft  darstellen  sollen  (z.  B.  Erneuerungsfonds)  oder  die  zur
Deckung  bereits  begründeter  Verpflichtungen  eingestellt  sind,  bei  Versicherungsgesellschaften
die  Rücklagen  für  die  Versicherungssummen  und  für  die  den  Versicherten  selbst  als  sogenannte
Dividende  zurückzugewährenden  Prämienüberschüsse.  Hierbei  ist  nicht  die  Benennung  des  Postens
in  der  Bilanz,  sondern  seine  aus  dem  Gesetze,  der  Satzung,  den  Geschäftsberichten,  Generalversammlungsbeschlüssen
  und  anderen  Anhaltspunkten  zu  entnehmende  Bestimmung  maßgebend.

 

g  28.

Ist  der  Gesamtbetrag  der  Geschäftsgewinne  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  hinter  einem
der  Zahl  der  früheren  Kriegsgeschäftsjahre  entsprechenden  Vielfachen  des  Friedensgewinns  (§22
Abs.  1  des  Gesetzes)  zurückgeblieben,  so  darf  dieser  Minderbetrag  von  dem  Mehrgewinne
des  vierten  Kriegsgeschäftsjahrs  abgezogen  werden.