Nr. 66. 723
831.
Ist nach Ansicht des Besitzsteueramts die Anwendung des 8 40 des Gesetzes gerecht= Abweichende
fertigt, so kann das Besitzsteueramt die Erhebung des entsprechenden Abgabebetrags vor- recmung
läufig aussetzen und dem Abgabepflichtigen anheimstellen, binnen einem Monat eine ab- brn Mehr
weichende Berechnung des Mehreinkommens oder des Mehrgewinns beim Bundesrate zu und des Mehr.
beantragen. Derartige Anträge sind beim Besitzsteueramt anzubringen und mit einer Dar- gewinns nurch
stellung des Sachverhalts sowie mit einer gutachtlichen Außerung der Oberbehörde durch
Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde dem Bundesrate vorzulegen.
§ 32.
Über die Erhebung der Kriegsabgabe werden zwei Bücher geführt, ein Kriegsabgabe Erhebung.
1918--Sollbuch und ein Kriegsabgabe 1918-Einnahmebuch. Das Sollbuch umfaßt die
Erhebung der gesamten Kriegsabgabe, das Einnahmebuch den Zeitraum des Rechnungsjahrs.
g 33.
(1) Das Kriegsabgabe 1918-Sollbuch ist nach dem Muster 6 zu führen. Durch %
das Sollbuch ist zugleich der rechtzeitige Eingang der geschuldeten Kriegsabgabe sowie der
Ablauf der bewilligten Zahlungsfrist zu überwachen.
(22) Das Besitzsteueramt hat nach der Veranlagung auf Grund der festgestellten Kriegs-
abgabe 1918-Steuerlisten A und B für jeden Erhebungsbezirk ein Sollbuch unter Aus-
füllung der Spalten 1 bis 4 aufzustellen; das Sollbuch ist in Spalte 4 aufzurechnen
und auf dem Titelblatte mit Feststellungsbescheinigung zu versehen.
(3) Die Erhöhung oder Herabsetzung der zum Soll gestellten Kriegsabgabe im Rechts-
mittel-, Berichtigungs-, Neu= oder Nachveranlagungsverfahren kommt in den Spalten 5 und 6
zur Darstellung. Die Inabgangstellung des Sellbetrags infolge Überweisung der Kriegs-
ibgabe bei Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen erfolgt in Spalte 6. Die
Ausfüllung dieser Spalten nimmt die Hebestelle vor. Die Spalte 7 (Berichtigtes Soll)
ist erst beim Abschluß des Sollbuchs auszufüllen.
(4) Das Sollbuch wird am 31. März 1920 durch die Hebestelle in den Spalten 5 f.
aufgerechnet und abgeschlossen. Die nach Spalte 12 verbliebenen Rückstände werden in die
Restnachweisung (§ 41) übernommen. Unter dem Abschluß des Sollbuchs ist von einem an
der Kassenführung nicht beteiligten Beamten zu bescheinigen, daß die nach Spalte 12 ver-
bliebenen Rückstände sämtlich in die Restnachweisung übertragen worden sind.