Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 67 
(2) Der Abgabe von 7 v. H. unterliegen auch die Gebühren für die Beförderung von 
Schutzwagen, für Leerläufe von Privatgüterwagen und Leerläufe von Sonderzügen und be- 
sonders bestellten Wagen, die der Beförderung von Gütern gedient haben oder dienen sollen, 
sowie die Bahnbewachungsgebühren für Gütersonderzüge. Leerlaufgebühren, die bei Ab- 
bestellung von Sonderzügen oder besonders bestellten Wagen erhoben werden, sind abgabefrei. 
(3) Bei gemischten Sonderzügen ist die Abgabe von 7 v. H. von dem Antiil zu er- 
heben, der von dem Gesamtbeförderungspreis auf die Güterbeförderung entfällt. 
88. 
Zu den §§ 14, 15 und 31 des Gesetzes. 
(1) Offentliche Eisenbahnen, die das vom Reichs-Eisenbahnamt aufgestellte Normal- 
buchungsverfahren oder ein diesem entsprechendes Buchungsverfahren anwenden, haben die 
Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten; eine 
Abrechnung über die einzelnen Abgabebeträge unterbleibt. Das gleiche gilt für sonstige Eisen- 
bahnen, soweit nicht von der Landesregierung des Bundesstaats, in dem der Sitz der Be- 
triebsverwaltung ist, im Einvernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) eine abweichende 
Regelung getroffen wird. 
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Eisenbahnen haben, soweit sich nicht aus Abs. 9 für 
Kleinbahnen und Straßenbahnen etwas anderes ergibt, auf die von ihnen zu entrichtende 
Abgabe für jeden Kalendermonat bis zum 25. des folgenden Monats unter Vorlegung von 
Lieferscheinen in doppelter Ausfertigung Abschlagszahlungen in der mutmaßlichen Höhe der 
aufgekommenen Abgabe zu leisten. 
(3) Sie haben ferner für die deutschen Güterverkehre monatlich, sobald die Einnahmen 
abgerechnet sind, eine Verkehrsnachweisung nach Muster 1 aufzustellen. In die Nachweisung 
sind die abgabepflichtigen Beträge einzustellen, die für die Betriebsrechnung festgestellt worden 
sind. Auf der Nachweisung muß bescheinigt sein, daß die daselbst angegebenen abgabe- 
pflichtigen Einnahmebeträge mit den für die Betriebsrechnung festgestellten Beträgen über- 
einstimmen. 
(1) Die Nachweisungen sind von den kontrollführenden Eisenbahnverwaltungen der für 
den Sitz ihrer Verwaltung zuständigen Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Falls 
mehrere Verwaltungen eine gemeinsame Kontrolle eingerichtet haben, hat die Verwaltung, der 
diese Kontrolle unmittelbar untersteht, die Nachweisungen zugleich für die übrigen Verwal- 
tungen einzureichen, und zwar, soweit die Bücher für jede einzelne Verwaltung getreunt 
geführt werden, derart, daß die der Abgabe unterworfene Einnahme jeder einzelnen Ver- 
waltung ersichtlich ist 
8. Ab- 
rechnungs- 
verfahren. 
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