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Die Feststellung der Grundlagen für die Veranlagung und Berechnung der außer-
ordentlichen Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 erfolgt, soweit diese Grundlagen
nicht bereits feststehen, durch die nach Maßgabe der Art. 37 bis 41 des Einkommensteuer-
gesetzes vom 17. Angust 1918 gebildeten Steuerausschüsse unter entsprechender Anwendung
der Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes.
§ 3.
1 Die Gemeindebehörden haben bei der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe
für das Rechnungsjahr 1918 in demselben Umfange wie bei der Veranlagung der Ein-
kommensteuer mitzuwirken. Sie haben insbesondere auf Verlangen der Steuerpflichtigen
mündlich abgegebene Vermögens= und Steuererklärungen zu Protokoll zu nehmen sowie
schriftlich bei ihnen eingereichte Vermögens= und Steuererklärungen entgegenzunehmen und
unverzüglich dem Rentamte mitzuteilen. Verschlossen abgegebene Vermögens= und Steuer-
erklärungen sind dem Rentamt uneröffnet vorzulegen.
11 Die Notare sind verpflichtet, Aufschlüsse zu erteilen und Einsicht der ihnen zur Ver-
fügung stehenden amtlichen Behelse zu gestatten im gleichen Umfange wie nach Art. 35
Abs. II des Einkommensteuergesetzes.
§ 4.
1Gegen den rentamtlichen Steuerbescheid sind die Rechtsmittel zulässig, die den Steuer-
pflichtigen gemäß den Art. 49, 70 Abs. III, 72 Abs. VII des Einkommensteuergesetzes gegen
die Heranziehung zur Einkommensteuer zustehen.
II Diese Rechtsmittel siund nach Maßgabe der in den Art 49 bis 58 und 64 des Ein-
kommensteuergesetzes enthaltenen Vorschriften einzulegen und weiter zu behandeln. —
§ 5.
Die zum Vollzuge des Gesetzes über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rech-
nungsjahr 1918 weiter erforderlichen Vorschriften werden vom Staatsministerium der
Finanzen erlassen.
München, den 21. September 1918.
Ludwig.
v. Thelemann. Dr. v. Brettreich. Staatsrat Dr. v. Günder.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
an dessen Statt:
Oberregierungsrat Stepperger.