Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 69 
Landesfinanzbehörde. Die Verwaltungsgesellschaft hat im Falle der Genehmigung mit der 
für sie zuständigen Steuerstelle abzurechnen und die Abgabe bei dieser einzuzahlen. 
§ 9. 
Zum § 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgut= und gemischte Militärtrausporte, die gegen Stundung 
auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der obersten 
Landesfinanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinfachten 
Verfahren angeordnet werden. 
810. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
(1) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach § 33 des Gesetzes bean- 
sprucht, hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe 
der Bezugsorte, der Art des Gutes und des verwendeten Frachturkundenstempels vorzulegen. 
Beim Bezug aus dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten 
Beförderungspreise im einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland 
ist der gezahlte Abgabenbetrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von 
der Güterbeförderung mit 107 des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförde- 
rungsbetrags und den Frachturkundenstempel. 
(2) Die Rückvergütung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde 
zuständige Steuerstelle zu erfolgen. 
II. Sffentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
8 11. 
Zu den 88 1 bis 3 des Gesetzes. 
(1) Als Güterbeförderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ausnahne 
der wilden Flößerei. 
(2) Als Wasserstraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, 
soweit die Flößcrei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewässer. 
(3) Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist 
als Fährbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines 
Fahrzeugs nur anzusehen, wenn der Betrieb ausschließlich dazu bestimmt ist, die Verbindung 
der gegenüberliegenden Ufer herzustellen (ÜUbersesfähren). 
9. Militär= 
Gut- 
sendungen. 
10. Abgabe- 
rück- 
vergütung. 
1. Begriff 
der Güter- 
beförderung 
auf Wasser- 
straßen.
	        
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