2. Be-
freiungen.
(4) Unter Güterverkehr zwischen deutschen Nord= und Ostseehäfen im Sinne des §2 Abs. 1
unter b und des § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist sowohl die Güterbeförderung zur See
zwischen einem deutschen Nordseehafen und einem deutschen Ostseehafen als auch eine Be-
förderung zu verstehen, die nur zwischen Nordseehäfen oder nur zwischen Ostseehäfen stattfindet.
(5) Unter dem im 8§ 2 Abs. 1 unter c des Gesetzes erwähnten Verkehre sind nur solche
Beförderungen zu verstehen, deren Anfangs= und Endpunkte nach dem zugrunde liegenden
Frachtvertrage die dort bezeichneten Häfen sind. Daß im transozeanischen Verkehre die
Schiffe etwa während der Beförderung einen der genannten fremden Häfen angelaufen haben,
macht die Beförderung nicht steuerpflichtig. Das gleiche gilt von dem Zwischenhafenverkehre,
wenn binnenländische Häfen ohne Löschung der Güter in der Fahrt vom Ausland nach dem
Ausland berührt werden.
§ 12.
Zum § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes.
(1) Als Beförderung zur See gilt auch die Beförderung durch den Kaiser Wilhelm-Kanal-
(2) Die Befreiungsvorschrift greift nur Platz, wenn die Güter aus dem Ausland see-
wärts nach einem deutschen Hafen eingegangen oder seewärts von einem deutschen Hafen
nach dem Ausland ausgegangen sind. Die Befreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die Einfuhr oder Ausfuhr seewärts über einen anderen deutschen Hafen als denjenigen
erfolgt, von dem aus die Güter nach dem deutschen Bestimmungshafen weiter versendet
werden sollen, oder nach welchem sie vom deutschen Versendungshafen aus eingegangen sind.
Erfolgt die Versendung der Güter von dem Einfuhr= oder Ausfuhrhafen nach diesem anderen
Hafen im Binnenschiffsverkehr oder mit der Eisenbahn, so erstreckt sich die Abgabebefreiung
nicht auch auf diesen Teil der Beförderung.
* Die Befreiung greift bei aus dem Ausland eingegangenen, nicht zu den in Abs. 4
bezeichneten Stapelgütern gehörenden Waren ferner nur Platz,
a) wenn die Waren nachweislich (Abs. 6 unter a) auf Durchkonnossement oder, ohne
in den freien Verkehr des Zollgebiets getreten zu sein, unter Zollkontrolle nach
dem deutschen Bestimmungshafen weiterversendet sind;
b) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter b bescheinigt und ihre Ab-
lieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem in der
Bescheinigung angegebenen Tage der Einfuhr erfolgt ist;
c) wenn die Einfuhr der Waren gemäß Abs. 6 unter c bescheinigt ist, und ihre
Ablieferung im deutschen Bestimmungshafen binnen drei Monaten nach dem Tage
der Ausstellung der Bescheinigung erfolgt ist.
Bei zur Ausfuhr bestimmten Gütern greift die Befreiung nur Platz, wenn die Ausfuhr
binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Gutes im deutschen Ausladehafen erfolgt ist-