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Architekten, Ingenieure und der Ausübung ähnlicher Berufsarten und aus
sonstiger gewinnbringender Beschäftigung,
4. die Pensionen, Wartegelder, Ruhegehalte und anderen ständigen mit Rücksicht auf
frühere Arbeitsleistung, private oder öffentliche Dienstleistung oder Berufstätigkeit
zustehenden Bezüge,
B. die nichtvererblichen Renten jeder Art, namentlich Leibrenten, Zeitrenten, Ver-
sicherungsrenten und sonstigen wiederkehrenden Bezüge, sofern sie nicht unter
Art. 13 bis 15 fallen. Solche Renten und Bezüge sind jedoch beim Empfänger
nur insoweit steuerbar, als die Leistungen vom Geber an seinem Einkommen ab-
ziehbar sind (Art. 12 Abs. III Ziff. 4). Zuwendungen, Hie herlömmlich, wenn
auch ohne besondere Zusicherung, für eine Dienstleistung oder berufliche Tätigkeit
gewährt werden, sind zu den steuerbaren Einkünften zu rechnen.
1I Bei den im Privatdienste stehenden Personen bleiben Bezüge, die nach Vereinbarung
zur Bestreitung eines ausschließlich dienstlichen Aufwandes gewährt werden, insoweit außer
Ansatz, als ihr Betrag den regelmäßigen wirklichen Aufwand hierfür nicht übersteigt.
im Bei den im Hof-, Staats= oder sonstigen öffentlichen Dienste angestellten oder be-
schäftigten Personen bleiben Bezüge, die nach Bestimmung der zuständigen Stellen zur Be-
streitung des Dienstaufwandes gewährt werden, außer Ansatz.
III. Steuertarif und Steuerormähigungen.
Art. 17.“)
Die Einkommensteuer wird nach Maßgabe des Tarifs berechnet, der diesem Gesetz als
Anlage beigegeben ist.
Art. 18.)
Einkünfte der Ehefrau aus Beruf usw. (Art. 7 Abs. I Ziff. 4) bleiben auf Ver-
langen für die Berechnung der Steuer des Ehemanns, dessen steuerbarem Einkommen das
seiner Ehefrau zugerechnet wird (Art. 9), unbeschadet der Einreihung wenigstens in die erste
Tarifstufe, in folgenden Abstufungen außer Ansatz:
bei einem Einkommen beider Chegatten
von nicht mehr als 1800 M bis zum Betrage von 600 z,
« » « » 2100 M u 1 » » 500 A,
„ „ „ „ 2400 4& „ „ „ „ 400 “
» » » » 2700 AM » » » 300 ,
» » « » 3000 A »s» » » 200 Al.