Nr. 73. 835
4. Prüfung und Vervollständigung der Veranlagungs-Unterlagen durch das Rentamt.
Art. 34.
1 Das Rentamt hat die Steuererklärungen nebst Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu prüfen, über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der
Pflichtigen möglichst genaue Nachrichten einzuziehen sowie überhaupt die Merkmale zu sammeln,
die ein Urteil über das in Ansatz zu bringende Einkommen zu begründen vermögen.
Das Rentamt ist befugt unter Vorsetzung einer angemessenen Frist:
1. Personen, die eine Steuererklärung nicht abgegeben haben, zur Steuererklärung
aufzufordern, ·
2. Personen, die eine unvollständige Steuererklärung abgegeben haben, zur Ergänzung
anzuhalten,
3. von den Pflichtigen auf bestimmte Fragen schriftliche oder mündliche Auskunft
über ihre Erwerbs= und Einkommensverhältnisse sowie über die sonstigen für ihre
Veranulagung wesentlichen Tatsachen zu verlangen, insbesondere bei Einkünften
aus Kapitalvermögen den Pflichtigen die Einreichung eines Verzeichnisses der
einzelnen Kapitalforderungen und Renten aufzuerlegen, ferner Pflichtige, die Schuld=
zinsen oder sonstige Lasten zum Abzuge bringen, zu veraulassen, die Berechtigung
dieser Abzugsposten unter Benennung der Empfangsberechtigten darzutun,
4. die im Art. 1 Abs. I Ziffer 4, a bezeichneten Erwerbsgesellschaften usw. zur Ein-
reichung ihrer Geschäftsberichte, Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn= und Verlust-
rechnungen), der neuesten Satzungen sowie der darauf bezüglichen Beschlüsse der
Generalversammlung, soweit deren Vorlage nicht auf die öffentliche Aufforderung
(Art. 27) erfolgt ist, zu veranlassen.
Das Nentamt ist serner befugt:
5. die Betriebsräume des Steuerpflichtigen besichtigen zu lassen,
6. Auskunftspersonen und Sachverständige zu vernehmen.
Art. 35.
1 Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei der Beschaffung der erforderlichen Nachrichten
über die Vermögens-, Erwerbs= und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen, dann über das
Vorhandensein etwaiger Steuer-Befreiungs= oder -Ermäßigungsgründe mitzuwirken.
I. Sämtliche öffentliche Behörden einschließlich der Rotariate haben nach näherer Bestimmung
der Staatsregierung auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden amtlichen Behelfe dem
Rentamt auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen und die Einsicht dieser Behelfe zu gestatten.
l Soweit besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen, finden die Vorschriften der
Abs. I, II keine Anwendung.