Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 839 
u Mitgliedern von Religionsgenossenschaften, deren Bekenntnis die Eidesleistung untersagt, 
ist an Stelle des Eides die dem Bekenntnis entsprechende Beteuerung gestattet. 
u In gleicher Weise hat die Verpflichtung des Vorsitzenden oder seines Vertreters, wenn 
sie nicht schon als Staatsbeamte vereidigt sind, durch den Rentamtsvorstand zu erfolgen. 
Art. 44. 
Über die Verhandlungen des Steuerausschusses wird eine Niederschrift ausgenommen. 
Art. 45. 
1 Der Steuerausschuß hat die Grundlagen für die Berechnung der Steuer festzusetzen. 
Ihm obliegt insbesondere über die Steuerpflicht, über die Höhe des steuerbaren Einkommens 
und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungsbestimmungen Beschluß 
zu fassen. Soweit für die ziffermäßige Berechnung des Einkommens eines Pflichtigen keine 
ausreichenden Unterlagen vorhanden sind, hat der Steuerausschuß die Höhe des Einkommens 
unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen. 
Der Steuerausschuß ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein von Gründen der Steuer- 
befreiung oder der Steuerermäßigung, von zulässigen Abzügen für Schuldzinsen und andere 
Lasten oder Auslagen wahrzunehmen, wenn keine glaubwürdigen Angaben oder Nachweise 
des Pflichtigen hierüber vorliegen. 
Art. 46. 
1 Der Sienerausschuß hat die ihm vorliegenden Steuererklärungen durch Vergleichung 
mit den zu Gebote stehenden Unterlagen zu prüfen und der Veranlagung zugrunde zu legen, 
sofern gegen die Nichtigkeit der Angaben des Pflichtigen Bedenken nicht bestehen. 
II Liegen Steuererklärungen nicht vor oder bestehen gegen die Angaben des Pflichtigen 
Bedenken, so kann der Steuerausschuß die Veranlagung nach seiner Kenntuis der Verhält- 
nisse und nach dem Ergebnisse der bereits angestellten Ermittelungen vornehmen oder er 
kann die nachträgliche Anstellung solcher Ermittelungen und die Ergänzung der vorhandenen 
Veranlagungsunterlagen durch das Rentamt nach Maßgabe der Vorschriften des Art. 34 
veranlassen. 
1 Der Steuerausschuß ist befugt, Steuerpflichtige über ihre Erwerbs= und Einkommens- 
verhältnisse sowie über die sonstigen für ihre Veranlagung wesentlichen Tatsachen zur Er- 
klärung zu veranlassen. Er kann sie insbesondere zu diesem Zwecke unter Bekanntgabe be- 
stimmter Fragen zur mündlichen Verhandlung vorladen. Dem Pflichtigen steht frei, zum 
anberaumten Termine persönlich zu erscheinen oder bis dahin die verlangte Auskunft schrift- 
lich zu erteilen und in beiden Fällen die Richtigkeit seiner Angaben durch Vrlase von 
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