Nr. 73. 841
Art. 50.
1 Der Beginn der Berufungsfrist ist vom Rentamt öffentlich bekannt zu machen. Zu
einer etwa erforderlichen weiteren öffentlichen Bekanntmachung können die Gemeindebehörden
durch das Rentamt veranlaßt werden.
Die Berufung ist binnen einer Ausschlußfrist von einem Monate schriftlich oder zu
Protokoll beim Rentamt oder bei der Gemeindebehörde einzulegen. Die Frist zur Einlegung
der Berufung beginnt an dem in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Tage und,
wenn eine Steuerveranlagung erst nach diesem Tage erfolgt ist, am Tage der Eröffnung.
in In der Berufung sind die Gründe anzugeben, aus denen der Beschluß des Steuerausschusses
angefochten wird. Berufungen ohne Bezeichnung von Gründen sind formell unzulässig.
I1V Hält der Berufungsführer eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat er die Beweismittel
anzugeben.
V Dem Berufungsführer steht frei, der Berufung zur Begründung seines Vorbringens
Schriftstücke beizufügen.
Art. 51.
Ist einem Steuerpflichtigen aus irgend einem Grunde die im Art. 48 vorgesehene Mitteilung
nicht zugegangen, so kann er innerhalb der öffentlich bekannt gemachten Berufungefrist
bei dem Rentamt um Mitteilung seiner Steuerschuldigkeit mit der Wirkung nachsuchen, daß
die einmonatige Berufungsfrist für ihn erst an dem Tage beginnt, an dem ihm die Mitteilung
der Steuerschuldigkeit zugeht. ç
Art. 52.
Die Berufung des Rentamts ist dem Steuerpflichtigen zur etwaigen schriftlichen Gegenerklärung
mitzuteilen.
Art. 53.7)
1 Wenn sich die Berufung gegen eine rentamtliche Veranlagung richtet und das Rentamt
die Berufung für begründet erachtet, so hat es die Veranlagung hiernach abzuändern.
Alle anderen Berufungen werden dem Steuerausschusse zur Würdigung mitgeteilt.
1 Der Beginn der Verhandlungen des Steuerausschusses wird vom Rentamte bekannt
gegeben. Dem Berufungsführer bleibt unbenommen, seine Einwendungen persönlich zu
begründen. «
mDemSteuerausschußistfreigcstellt,dievondemBerufungsführervorgelegtenSchriftstücke
zu würdigen und Auskunftspersonen oder Sachverständige, die der Berufungsführer
zur Stelle gebracht hat, zu vernehmen. Eine Vertagung der Entscheidung soll nicht stattfinden.
XBei der Beratung und Beschlußfassung des Ausschusses hat der beteiligte Steuerpflichtige
abzutreten.
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