Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  73.  841

Art.  50.

1  Der  Beginn  der  Berufungsfrist  ist  vom  Rentamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Zu
einer  etwa  erforderlichen  weiteren  öffentlichen  Bekanntmachung  können  die  Gemeindebehörden
durch  das  Rentamt  veranlaßt  werden.

Die  Berufung  ist  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  einem  Monate  schriftlich  oder  zu
Protokoll  beim  Rentamt  oder  bei  der  Gemeindebehörde  einzulegen.  Die  Frist  zur  Einlegung
der  Berufung  beginnt  an  dem  in  der  öffentlichen  Bekanntmachung  bestimmten  Tage  und,
wenn  eine  Steuerveranlagung  erst  nach  diesem  Tage  erfolgt  ist,  am  Tage  der  Eröffnung.

in  In  der  Berufung  sind  die  Gründe  anzugeben,  aus  denen  der  Beschluß  des  Steuerausschusses
  angefochten  wird.  Berufungen  ohne  Bezeichnung  von  Gründen  sind  formell  unzulässig.

I1V  Hält  der  Berufungsführer  eine  Beweisaufnahme  für  notwendig,  so  hat  er  die  Beweismittel
  anzugeben.

V  Dem  Berufungsführer  steht  frei,  der  Berufung  zur  Begründung  seines  Vorbringens
Schriftstücke  beizufügen.

Art.  51.

Ist  einem  Steuerpflichtigen  aus  irgend  einem  Grunde  die  im  Art.  48  vorgesehene  Mitteilung
  nicht  zugegangen,  so  kann  er  innerhalb  der  öffentlich  bekannt  gemachten  Berufungefrist
bei  dem  Rentamt  um  Mitteilung  seiner  Steuerschuldigkeit  mit  der  Wirkung  nachsuchen,  daß
die  einmonatige  Berufungsfrist  für  ihn  erst  an  dem  Tage  beginnt,  an  dem  ihm  die  Mitteilung
der  Steuerschuldigkeit  zugeht.  ç
Art.  52.

Die  Berufung  des  Rentamts  ist  dem  Steuerpflichtigen  zur  etwaigen  schriftlichen  Gegenerklärung
  mitzuteilen.
Art.  53.7)

1  Wenn  sich  die  Berufung  gegen  eine  rentamtliche  Veranlagung  richtet  und  das  Rentamt
  die  Berufung  für  begründet  erachtet,  so  hat  es  die  Veranlagung  hiernach  abzuändern.
Alle  anderen  Berufungen  werden  dem  Steuerausschusse  zur  Würdigung  mitgeteilt.

1  Der  Beginn  der  Verhandlungen  des  Steuerausschusses  wird  vom  Rentamte  bekannt
gegeben.  Dem  Berufungsführer  bleibt  unbenommen,  seine  Einwendungen  persönlich  zu
begründen.  «

mDemSteuerausschußistfreigcstellt,dievondemBerufungsführervorgelegtenSchriftstücke
  zu  würdigen  und  Auskunftspersonen  oder  Sachverständige,  die  der  Berufungsführer
zur  Stelle  gebracht  hat,  zu  vernehmen.  Eine  Vertagung  der  Entscheidung  soll  nicht  stattfinden.

XBei  der  Beratung  und  Beschlußfassung  des  Ausschusses  hat  der  beteiligte  Steuerpflichtige
  abzutreten.

154“