Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 77 
wird, sind in das Steuerbuch für denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die 
Ausfuhr erfolgt. Ist zur Zeit des Ablaufs der im § 12 Abs. 3 bezeichneten 
Frist die Ausfuhr noch nicht erfolgt, so sind die Güter in das Steuerbuch für 
denjenigen Zeitraum einzutragen, in dem die Frist abgelaufen ist. 
Das Steuerbuch ist, soweit sich nicht aus § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 etwas 
anderes ergibt, mit Ablauf des Monats abzuschließen, in der Spalte für den 
Steuerbetrag aufzurechnen, von dem Unternehmer oder seinem bevollmächtigten 
Vertreter unter Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthal- 
tenen Angaben zu unterschreiben und bis zum 20. des zweitfolgenden Monats der 
Steuerstelle unter Einzahlung des Abgabebetrags vorzulegen. 
Zugleich mit dem Steuerbuch ist der Steuerstelle eine Nachweisung nach 
Muster 7 einzureichen, welche die Zahl der Eintragungen im Steuerbuch und — 
den Gesamtbetrag der sich nach diesen Eintragungen ergebenden Abgabe enthält. 
Enthält das Steuerbuch keine Eintragungen, so ist Fehlanzeige zu erstatten. 
3. Die Steuerstelle prüft die Eintragungen in das Steuerbuch, stellt den Gesamt- 
abgabebetrag fest, vereinnahmt ihn und bescheinigt den Empfang auf dem Steuer- 
buch und auf der Nachweisung unter Angabe der Nummer des Einnahmebuchs. 
Der Steuerstelle sind auf Verlangen die den Eintragungen in das Steuerbuch 
zugrunde liegenden Schriftstücke (Ladelisten, Manifeste, Frachturkunden usw.) und 
Geschäftsbücher vorzulegen. 
Das Steuerbuch ist an den Unternehmer zurückzugeben, die Nachweisung 
als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
4. Sind über die Ladungen eines Schiffes besondere Ladelisten (Manifeste) aus- 
gestellt, welche unter fortlaufender Nummer die geladenen Einzelsendungen nach 
den gemäß Nr. 2 erforderten Angaben vollständig aufführen und in einer gleich- 
lautenden Abschrift bei der Geschäftsstelle aufbewahrt werden, so genügt es, wenn 
in dem Steuerbuch an Stelle der Eintragung der in der Ladeliste aufgeführten 
einzelnen Sendungen auf die mit laufender Nummer zu versehenden Ladelisten 
Bezug genommen und nur der aus jeder Liste sich ergebende Gesamtfrachtbetrag 
und Gesamtsteuerbetrag in das Steuerbuch übernommen wird. In diesem Falle 
ist die Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des 
Steuerbuchs auch auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ladekisten zu erstrecken. 
5. Auf Antrag kann von der Oberbehörde zugelassen werden, daß als Steuerbuch 
andere über das Frachtgeschäft des Unternehmers geführte Geschäftsbücher ver- 
wendet werden, sofern sich aus diesen die für das Steuerbuch erforderten An- 
gaben ergeben. «
	        
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