Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 73. 895 
Personen, die entmündigt oder nach § 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter 
vorläufige Vormundschaft gestellt sind, werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder 
durch Bevollmächtigte vertreten. Die Bevollmächtigten müssen die Eigenschaften 
besitzen, die im Art. 15 Abs. IV der Gemeindeordnung bezeichnet sind. 
3. Die Abstimmung in der Gemeindeversammlung erfolgt schriftlich nach Steuer- 
stimmen in der Weise, daß jeder angebrochene Betrag von 25 M der Steuer- 
summe, die für die Gemeindeumlagen in Ansatz kommt (Art. 24, 25), eine 
Stimme verleiht. Ein einzelner darf jedoch nicht mehr Stimmen als ein Drittel 
der Zahl sämtlicher stimmberechtigten Personen haben. 
4. Ein Beschluß, der gegen die Stimme eines Hoöchstbesteuerten zustande gekommen 
ist, kann von diesem mit Beschwerde an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde an- 
gefochten werden. Er ist staatsaussichtlich außer Wirksamkeit zu setzen, wenn die 
Ausgabe, die durch die Umlagen gedeckt werden soll, weder gesetzlich notwendig 
noch im Interesse der Gemeinde erforderlich ist. 
Art. 31. 
In den Gemeinden mit pfälzischer Gemeindeverfassung finden für die Beschlußfassung 
(Art. 29) die Vorschriften des Art. 30 Ziff. 1, 2, 4 mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß die stimmführenden Bevollmächtigten der Höchstbesteuerten zur Ausübung des 
Bürgerrechts befugt sein müssen. 
Art. 32.7) 
1 Die Gemeindeumlagen werden am 1. Januar, bei späterer Entstehung des Schuldver- 
hältnisses am Tage der Entstehung fällig. Den Zeitpunkt der Entrichtung bestimmt die 
Gemeindeverwaltung. 
I1 Einwendungen gegen den Rechtsbestand der Umlagenforderung haben keine aufschiebende 
Wirkung. 
Art. 33. 
1 Die Gemeindeumlagen sind von dem Pflichtigen an den Gemeindeeinnehmer abzuliefern. 
Säumige Umlagenschuldner sind vom Gemeindeeinnehmer zu mahnen. Für die 
Mahnung ist eine Gebühr von 20 J zu erheben. 
l Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist vom Gemeindeeinnehmer ein Ausstandsverzeichnis 
anzufertigen. Die Gemeindeverwaltung hat das Ausstandsverzeichnis mit dem Vermerk zu 
versehen: „Vorstehendes Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt“. 
V In den Landesteilen rechts des Rheins ist die Vollstreckung von der Gemeindever- 
waltung zu bewirken; diese hat dabei die nämlichen Befugnisse wie das Rentamt in Bezug 
Fälligkeit. 
Einhebung.
	        
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