Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nachlässe. 
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auf die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Einhebung der Gemeindeumlagen und die Voll- 
streckung können vertragsweise dem Rentamt übertragen werden. 
V In der Pfalz erfolgt die Vollstreckung auf Antrag des Bürgermeisters durch das 
Rentamt nach den Vorschriften über die Beitreibung der Staatsgefälle. Die Gemeindever- 
waltung kann jedoch beschließen, die Vollstreckung selbst zu bewirken; sie hat dabei alsdann 
die im Abs. IV. Satz 1 erwähnten Befugnisse. In Gemeinden mit städtischer Verfassung 
bedarf ein solcher Beschluß der Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten 
Art. 34. 
Die Vorschriften des Art. 33 gelten auch für andere öffentlichrechtliche Gemeindegefälle. 
Art. 35. 
1 Die Gemeindeverwaltung kann in einzelnen Fällen die Gemeindeumlagen ganz oder 
teilweise nachlassen, wenn deren Einhebung die Pflichtigen in ihrem wirtschaftlichen Fort- 
kommen gefährden würde. 
I Das Gleiche gilt von anderen Leistungen an die Gemeinde. 
II. Ortäumlagen. 
Art. 36. 
Ortsumlagen sind Zuschläge der Ortschaften zu den direkten Staatssteuern behufs 
Bestreitung der besonderen ortschaftlichen Bedürfnisse (Art. 153/85 Abs. II beider Gemeinde- 
ordnungen. 
Art. 37. 
1 Auf die Ortsumlagen finden die Vorschriften der Art. 2 bis 35 entsprechende Anwendung. 
II Die Ausscheidung der Einkommensteuer nach Art. 20, 21 unterbleibt jedoch, wenn 
die anteilsweise umlagenberechtigte Ortschaft mit der zunächst umlagenberechtigten Ortschaft 
(Art. 19) in der nämlichen Gemeinde liegt. 
III. Distriktsumlagen. 
Art. 38. 
Distriktsumlagen (Distriktsratsgesetz Art. 30) sind steuerliche Beiträge der Gemeinden 
und der Eigentümer ausmärkischer Grundstücke zur Bestreitung der Distriktsbedürfnisse. 
Art. 39. 
1 Die Berechnung und Verteilung der Distriktsumlagen geschieht in folgender Weise: 
1. Für die Gemeinden kommen die Steuersummen in Ansatz, die sich nach Art. 24, 25 
ergeben.
	        
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