Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art.  46.
1  Kreisumlagenberechtigt  ist

1.  in  Bezug  auf  die  Erträge  aus  Grundbesitz,  Hausbesitz  und  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  die  Kreisgemeinde  des  Ortes  der  Steuerveranlagung,

2.  im  übrigen  die  Kreisgemeinde,  zu  der  die  nach  Art.  9  bis  23  umlagenberechtigten
Gemeinden  gehören,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  Steuerbeträge,  die  auf  diese
Gemeinden  treffen.

m  An  die  Stelle  der  nach  Abs.  I  Ziff.  2  berechtigten  Kreisgemeinde  tritt  die  Kreisgemeinde
des  Ortes  der  Steuerveranlagung,  wenn  die  Steuern  des  Pflichtigen;  die  hiernach  auf  jene
Kreisgemeinde  treffen,  weniger  als  20  J&  betragen.

Art.  47.

Aus  der  Steuersumme,  die  sich  nach  Art.  43  bis  46  ergibt,  werden  die  Kreisumlagen
nach  einem  einheitlichen  Hundertsatze  berechnet.  Mit  diesem  Hundertsatze  werden  sie  auf
die  einzelnen  Pflichtigen  entsprechend  ihren  Steuern  ausgeschlagen.

Art.  48.

1  Die  Kreisumlagen  werden  mit  den  Staatssteuern  fällig,  denen  sie  zugeschlagen  werden.
Bei  späterer  Entstehung  des  Schuldverhältnisses  tritt  die  Fälligkeit  am  Tage  der  Entstehung  ein.

I  Die  Kreisumlagen  werden  von  den  staatlichen  Finanzbehörden  zugleich  mit  den  Staatssteuern
  erhoben  und  in  derselben  Weise  wie  diese  beigetrieben.

V.  Schlußbestimmungen.
Art.  49.
Aufgehoben  sind

1.  die  Art.  43  bis  48,  57,  58  der  Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits
des  Rheins  vom  29.  Aypril  1869,

2.  die  Art.  32  Abs.  V,  34  bis  38,  42  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom
29.  April  1869,

3.  die  Verordnung  der  K.  K.  Osterreichischen  und  K.  Bayerischen  gemeinschaftlichen
Landesadministration  vom  18.  November  1814  über  die  Eintreibung  von  Gemeindegeldern,


4.  Art.  31  Abs.  I,  II  und  Art.  33  des  Distriktsratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852,

5.  Art.  16  des  Landratsgesetzes  vom  28.  Mai  1852.

11  Soweit  in  Gesetzen  auf  diese  Vorschriften  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
  der  Art.  1  bis  48  an  ihre  Stelle.