Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

eseh und L 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 74. 
München, den 26. Oktober 1918. 
Inhalt: 
Königli che Verordnung vom 16. September 1918 zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeres- 
unfähigen zum militärischen Arbeitsdienste. — Königliche Verordnung vom 9. Oktober 1918 zum Vollzuge 
des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 12. Oktober 1918 zum 
Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. — Bekanntmachung vom 16. Oktober 1918 
über die Einberufung der Landräte. 
Königliche Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen 
zum militärischen Arbeitsdienste. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
berzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir verordnen auf Grund des Gesetzes zur Heranziehung von Heeresunfähigen zum 
militärischen Arbeitsdienste vom 1. August 1918 (Re#Bl. S. 1071), was folgt: 
§ 1. 
Die Ersatzbehörden erster Instanz haben innerhalb ihres Geschäftsbereichs die erforder- 
lichen Maßnahmen zur Ermittlung der unter das Gesetz fallenden Heeresunfähigen zu treffen. 
Die Ermittlungen sind schonend und ohne Gefährdung der Stellung der Betroffenen an- 
zustellen. Von einem öffentlichen Aufruf zur Meldung ist abzusehen. 163
	        
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