Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 74. 903 
Nr. 30543. 
Königliche Verordnung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
Tudwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfahgraf bei Mhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen, mit Bezug auf § 21 des Gesetzes gegen die Steuerflucht 
vom 26. Juli 1918 (RGl. S. 951) zu verordnen, was folgt: 
§* 1. 
lber den Antrag auf Freistellung von der nach § 1 des Gesetzes begründeten Ver- 
pflichtung entscheidet die Regierungsfinanzkammer im Benehmen mit der Kammer des Innern. 
egen die Entscheidung ist Beschwerde an den Reichsfinanzhof nach Maßgabe der 
Reichsfinanzhofordnung vom 21. September 1918 zulässig. 
§ 2. 
Die zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht weiter erforderlichen Vorschriften 
werden vom Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
München, den 9. Oktober 1918. 
Ludwig. 
F. Sreunig. Dr. v. Grettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Geheimer Rat Dr. v. Deybeck. 
– 
— —— 
Nr. 30716. 6 
Bekanntmachung zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht vom 26. Juli 1918. 
4. Staatsministerium der Finanzen. 
Zum Vollzuge des Gesetzes gegen die Steuerflucht und der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats (Gl. 1918 S. 567) werden nachstehende Vorschriften erlassen. 
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