Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Zu III. Genaue Auskunf 
ũber die wbenbezelhmennn. 
Punkte ist erforderlich, damit 
die Abzugsfählgkeit der Be- 
züge oder Taßten. beurteilt und 
Ktaln vorschrifts- 
mäzig rueehen werden kann. 
Ansprüche auf Gehalt, Be- 
oldung, Remuneration u. dgl., 
die dem Steuerpflichtigen als 
Entgelt für seine Arbeitstätig- 
keit zustehen, ge rens in keinem 
guul hierher. Wegen der Ab- 
zugefäig' eit der unter II1 
fallenden Zalten vgl. die Be- 
merkung zu 11. 
  
  
  
  
IV. Ich und meine Ehefrau 
und b. Die Anrech- 
n nur statt, wenn 
ons egenstände noch im Besitze 
des Steuerpflichtigen sind. Ist 
die Anlage in ausländischem 
Grund= oder Betriebsvermögen 
erfolgt, so verringert sich die 
Anrechnun etrag 
einer nachweislich eingetretenen 
erheblichen Wertminderung. 
  
— —— —— 
III. An Renten und anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen habe ich für mich und meine Ebefrau — 
hat d.— von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige — 
Westean und Rechtsgrund des Anspruchs oder der 
Berpflichtu 
zu entrichten (zu tragen): 
  
  
  
  
Geldwert der ein jährigen Hebung oder Leistung. 
(Last): 
  
des Verpflichteten: 
Name und Wohnort 
des Berechtigten: 
–. 
  
Monat, Jahr, seit welchem der Anspruch oder die 
reau, besteht: 
  
  
der An. 
eltpunkt oder Ereignis, mit dessen Eiuͤmitt 
Dlt oder die Last wegfällt: 
  
  
eer des Anspruchs oder der Last vom Leben 
— hwererer Personen abhängt, Angabe des Namens, 
der Wohnung sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt 
dleter Personen: 
a) in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt 
(Bezeichnung und Kauspreis sowie Name, Stand, Wohnort 
und Wohnung des Veräußerers.) 
  
  
  
der von mir — uns — vertretene Steuerpflichtige haben — hat 
  
seit dem 1. August 1914 
b) zum Erwerbe von Gegenständen aus edlem Metall, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst-, Schmuck= und 
Luxusgegenständen iowie von Sammlungen aller Art im Anschaffungswerte von mindestens fünfhundert Mark 
für den einzelnen Gegenstand oder von mindestens eintausend Mark für mehrere gleichartige oder zusammen- 
gehörige Gegenstände verwendet.
	        
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