Nr. 76. 959
(4) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Jahresbetrage der im vorangegan-
genen letzten Geschäftsjahr entrichteten Stempelabgabe und ist mindestens in Höhe des andert-
halbfachen Betrags des auf den Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich entfallenden Teiles
dieses Betrags zu bemessen. Auf Antrag kann mit Genehmigung der Direktivbehörde von
der Forderung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden.
(5) Bestand der Geschäftsbetrieb noch nicht ein Jahr, so befindet die Steuerstelle über
die Zulassung und über die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen.
g 80.
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren ist spätestens zwei Wochen vor dem
Übergange zu diesem Verfahren bei der örtlich zuständigen Steuerstelle schriftlich in doppelter
Ausfertigung nach Muster 20 zu beantragen. Dem Antrag ist in den Fällen des § 78 ae,
Nr. 2 die Bescheinigung des Börsenvorstandes, in den Fällen der Nr. 3 die Bescheinigung eo
der Handelskammer beizufügen. Die Steuerstelle kann von dem Erfordernisse der Bescheinigung
absehen, wenn ihr die Verhältnisse bekannt sind. Will später der Steuerpflichtige wieder zur
Abgabenentrichtung im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergehen, so hat er dies
spätestens zwei Wochen vor dem Ubergange zu diesem Verfahren der Steuerstelle anzumelden.
(2) Unterhält der Steuerpflichtige Zweigstellen außerhalb des Bezirkes der für das
Hauptgeschäft zuständigen Steuerstelle, so ist die Zulassung für die Zweigstellen bei den für
diese zuständigen Steuerstellen zu beantragen. Soweit nach 8 79 Abs. 2, 3 die Zulassung
von einem jährlichen Mindeststempelverbrauch abhängig ist, ist der Stempelverbrauch des
Gesamtunternehmens maßgebend.
8BI.
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Antrags (§ 80) und, nachdem die erforderte
Sicherheit geleistet ist, die Zulassung auf der zurückzugebenden zweiten Ausfertigung des
Antrags zu bescheinigen.
(2) Die erteilten Zulassungen hat die Steuerstelle der Direktiobehörde zur Mitteilung
an den Stempelprüfungsbeamten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung wider-
rufen oder der Steuerpflichtige auf eigenen Wunsch zur Ausstellung von versteuerten Schluß-
noten wieder übergegangen ist.
§ 82.
(1) Der Abrechner hat über die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte
der in Tarifnummer 4 bezeichneten Art ein Steuerbuch nach Muster 21 zu führen. In 2½
das Steuerbuch sind unter fortlaufender Nummer sowohl die steuerpflichtigen wie die steuerfreien Er
Geschäfte, und zwar erstere auch dann einzutragen, wenn ein anderer der zur Entrichtung
der Abgabe zunächst Verpflichtete ist.