Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 959 
(4) Die Sicherheitsleistung bestimmt sich nach dem Jahresbetrage der im vorangegan- 
genen letzten Geschäftsjahr entrichteten Stempelabgabe und ist mindestens in Höhe des andert- 
halbfachen Betrags des auf den Abrechnungszeitabschnitt durchschnittlich entfallenden Teiles 
dieses Betrags zu bemessen. Auf Antrag kann mit Genehmigung der Direktivbehörde von 
der Forderung einer Sicherheitsleistung abgesehen werden. 
(5) Bestand der Geschäftsbetrieb noch nicht ein Jahr, so befindet die Steuerstelle über 
die Zulassung und über die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach freiem Ermessen. 
g 80. 
(1) Die Zulassung zum Abrechnungsverfahren ist spätestens zwei Wochen vor dem 
Übergange zu diesem Verfahren bei der örtlich zuständigen Steuerstelle schriftlich in doppelter 
Ausfertigung nach Muster 20 zu beantragen. Dem Antrag ist in den Fällen des § 78 ae, 
Nr. 2 die Bescheinigung des Börsenvorstandes, in den Fällen der Nr. 3 die Bescheinigung eo 
der Handelskammer beizufügen. Die Steuerstelle kann von dem Erfordernisse der Bescheinigung 
absehen, wenn ihr die Verhältnisse bekannt sind. Will später der Steuerpflichtige wieder zur 
Abgabenentrichtung im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergehen, so hat er dies 
spätestens zwei Wochen vor dem Ubergange zu diesem Verfahren der Steuerstelle anzumelden. 
(2) Unterhält der Steuerpflichtige Zweigstellen außerhalb des Bezirkes der für das 
Hauptgeschäft zuständigen Steuerstelle, so ist die Zulassung für die Zweigstellen bei den für 
diese zuständigen Steuerstellen zu beantragen. Soweit nach 8 79 Abs. 2, 3 die Zulassung 
von einem jährlichen Mindeststempelverbrauch abhängig ist, ist der Stempelverbrauch des 
Gesamtunternehmens maßgebend. 
8BI. 
(1) Die Steuerstelle hat nach Prüfung des Antrags (§ 80) und, nachdem die erforderte 
Sicherheit geleistet ist, die Zulassung auf der zurückzugebenden zweiten Ausfertigung des 
Antrags zu bescheinigen. 
(2) Die erteilten Zulassungen hat die Steuerstelle der Direktiobehörde zur Mitteilung 
an den Stempelprüfungsbeamten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung wider- 
rufen oder der Steuerpflichtige auf eigenen Wunsch zur Ausstellung von versteuerten Schluß- 
noten wieder übergegangen ist. 
§ 82. 
(1) Der Abrechner hat über die von ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte 
der in Tarifnummer 4 bezeichneten Art ein Steuerbuch nach Muster 21 zu führen. In 2½ 
das Steuerbuch sind unter fortlaufender Nummer sowohl die steuerpflichtigen wie die steuerfreien Er 
Geschäfte, und zwar erstere auch dann einzutragen, wenn ein anderer der zur Entrichtung 
der Abgabe zunächst Verpflichtete ist.
	        
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