21. Aus-
setzung der
Versteuerung.
22. Aus-
nahmefristen
für die Aus-
stellung der
Schlußnoten.
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(2) Bei gerichtlich oder notariell aufgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Ver-
tragschließenden nicht ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zum § 28 des Gesetzes.
§ 87.
(1) Über Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist,
weil der Wert des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage
19 Abs. 1 des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§ 21 und 22
des Gesetzes eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Teile aber zu vermerken, daß
die Besteuerung so lang ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift
der Schlußnote einschließlich dieses Vermerkes ist gleichzeitig der Direktiobehörde zu übersenden.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung nach Maßgabe der
§§ 21 und 22 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schlußnote, in welcher auf die
erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktivbehörde ist berechtigt,
sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
(2) Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach § 27 des Gesetzes
unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu ver-
steuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach
Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde
oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels,
daß die Erhebung der Stempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der Berechnung aus-
gesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuerfestsetzung
wesentlichen Teile der Urkunde zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird,
hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle
nach der Vorschrift im 8 27 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen,
genügt die Vorlegung einer von ihnen. Die erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter
Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
(3) Im Sinne der §§ 21, 22, 27 des Gesetzes gilt der Tag, an welchem die Steuer-
berechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
(4) Die Direktiobehörde oder im Falle des Abs. 2 die Steuerstelle kann, wenn die
Berechnung eines Teiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Eutrichtung dieses
Teiles anordnen.
g 88.
(1) Ist das Geschäst zwischen Vertragschließenden, welche sich nicht an demselben Orte
befinden, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zustande gekommen, so beträgt
die Frist zur Ausstellung der Schlußnote