Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 981 
VII. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 
Zur Tarifnummer 8 und zu den 8§8§ 62 bis 71 des Gesetzes sowie zum Gesetze 
vom 18. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 210). 
Allgemeine Bestimmungen. 
§ 131. 
(1) Die zur Erteilung von Erlaubniskarten der in Tarifnummer Za bezeichneten Art 1. Amtsstellen. 
zuständigen Steuerstellen werden durch die Landesregierungen bestimmt und unter Angabe 
ihrer Geschäftsbezirke öffentlich bekanntgemacht. 
(2) Zur Erteilung von Erlaubniskarten für ausländische Kraftfahrzeuge sind sämtliche 
Grenzzollämter sowie diejenigen im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen zuständig, 
welche von den Landesregierungen dazu ermächtigt sind. Für Grenzstrecken, auf denen die 
Reichsgrenze mit der Zollgrenze nicht zusammenfällt, werden die zuständigen Steuerstellen 
von den Landesregierungen bestimmt. 
(3) Ein Verzeichnis der im Innern des Reichsgebiets belegenen Steuerstellen und etwa 
später eintretende Anderungen sind dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich mitzuteilen. 
§ 132. 
(1) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 62 des Gesetzes gelten Wagen oder Fahr= 2. Begrifs- 
räder, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein; als sierime für 
Krafträder gelten Fahrzeuge, die vom Sattel aus gefahren werden und auf nicht mehr als fahrzenge. 
drei Rädern laufen, wenn ihr Eigengewicht ohne Betriebsstoffe (bei elektrischem Antrieb ohne 
Akkumulatoren) 150 kg nicht übersteigt. 
(2) Bei der Nachprüfung des Eigengewichts des Fahrzeugs sind Abweichungen von den 
Angaben auf dem Schilde des Fahrzeugs insoweit zulässig, als sie durch die Mitführung 
der Vorräte an Betriebsstoffen (Benzin, Ol, Karbid, Kühlwasser usw.) bedingt werden. Die 
Nachprüfung hat durch Wägung des ganzen Fahrzeugs zu erfolgen. 
* 133. 
(1) Bei Kraftwagen der in Tarifnummer Za bezeichneten Art hat die Steuerstelle in der 3. Verechnung 
Regel die aus der Zulassungsbescheinigung der höheren Verwaltungsbehörde (§ 135) ersichtliche der Steuer. 
Nutzleistung) des Fahrzeugs (Zahl der Pferdekräfte) der Steuerberechnung zu Grunde zu legen. 
  
*) Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen Ziffer VIII (Anlage & zur Verordnung über den 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Neichsgesetzbl. S. 389): 
Bei Angabe der Steuerleistung ist die Nutzleistung des Fahrzeugs maßgebend. Die Berechnung erfolgt bei
	        
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