Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 985 
§ 139. 
Über die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Steuerstelle eine Bezirksliste nach 5. Bezirkoliste. 
dem Muster 28 geführt. 2½ 
8 140. 5 
(1) Treten bei einem zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen zugelassenen 6. Anderungen 
Kraftfahrzeug Anderungen in der Person oder dem Wohnort des Eigenbesitzers, in der Betriebs- bein %“ 
art oder der Zweckbestimmung, in der Anzahl der Pferdekräfte sowie in der polizeilichen findlichen 
Kennzeichnung ein, so haben die höheren Verwaltungsbehörden hiervon der nach § 134 zu- Kraftfahr- 
ständigen Steuerstelle schriftlich Mitteilung zu machen. Der Mitteilung ist die berichtigte zeugen. 
Zulassungsbescheinigung oder, falls eine erneute Zulassung des Kraftfahrzeugs erforderlich war, 
die neue Zulassungsbescheinigung beizufügen. Der Beifügung der Zulassungsbescheinigung 
bedarf es nicht, wenn lediglich eine Anderung im Wohnort des Eigenbesitzers vorliegt. 
(2) Die gleiche Mitteilung hat zu erfolgen, wenn ein Kraftfahrzeug zum Verkehr auf 
öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr verwendet wird. Der Beifügung der Zulassungs- 
bescheinigung bedarf es hier nicht. 
(3) Die Steuerstelle trägt die Anderungen in die Bezirksliste (& 139) ein und über- 
sendet die Zulassungsbescheinigung entsprechend dem Ersuchen der höheren Verwaltungsbehörde 
an den Eigenbesitzer oder die zuständige Polizeibehörde. 
(4) Betrifft die Anderung Umstände, welche zwar die Steuerpflicht nicht berühren, aber 
für die Feststellung der Nämlichkeit des Fahrzeugs von Bedeutung sind, so ist der Steuerpflichtige 
zur Vorlegung der Erlaubniskarte zu veranlassen, und es ist die Anderung in dieser zu vermerken. 
(5) Soweit durch die Anderung eine weitere Steuerpflicht für das Kraftfahrzeug entfällt 
(Erwerb durch einen Fuhrwerksbesitzer zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, Verwandlung 
in ein Lastkraftfahrzeug, Untergang oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs), ist, sofern 
nicht eine Umschreibung der Erlaubniskarte infolge Einstellung eines anderen Kraftfahrzeugs 
für den bisherigen Besitzer erfolgt (§ 142), der Eintrag in der Bezirksliste nach Ablauf der 
Gültigkeitsdauer der Karte zu löschen. 
(6) Verlegt der Eigenbesitzer eines Kraftfahrzeugs seinen Wohnort 
a) in den Bezirk einer anderen Steuerstelle, aber innerhalb des Bereichs der höheren 
Verwaltungsbehörde oder 
b) in den Bezirk einer anderen höheren Verwaltungsbehörde, 
so hat die für den neuen Wohnort zuständige Steuerstelle den Steuerpflichtigen zur Vor- 
legung der Erlaubniskarte zu veranlassen und im Falle zu a die Anderung auf der Steuer- 
karte zu vermerken, im Falle zu b die Steuerkarte umzuschreiben. Sie hat ferner von der 
Verlegung des Wohnorts und der Eintragung in ihre Bezirksliste der ursprünglichen Steuer- 
stelle Kenntnis zu geben, worauf diese die Eintragung in ihrer eigenen Bezirkslist löscht.
	        
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