Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(2)  Gleichzeitig  übersendet  sie  unter  Zurückbehaltung  der  Anmeldung  den  Zulassungsantrag
  nebst  den  verbleibenden  Anlagen,  die  Zulassungsbescheinigung  sowie  die  ausgefertigte
Steuerkarte  an  die  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  das  Kraftfahrzeug  in  Betrieb  gesetzt
werden  soll.  Sie  ersucht  zugleich,  die  Steuerkarte  nach  Ausfüllung  des  Vordrucks  für  die
Gültigkeitsdauer  dem  Antragsteller  auszuhändigen,  nachdem  der  Nachweis  der  Zahlung  der
Stempelabgabe  erbracht  ist.  Als  Beginn  der  Gültigkeitsdauer  ist  der  Tag  der  Aushändigung
der  Karte  einzutragen,  soweit  im  §  138  nicht  etwas  anderes  bestimmt  ist.  Die  Dauer  ist
je  nach  dem  Ersuchen  der  Steuerstelle  auf  einen  einjährigen  oder  viermonatigen  Zeitraum
zu  bemessen  und  im  Vordruck  zu  vermerken.

(3)  Über  die  Abgabenentrichtung  hat  die  Steuerstelle  dem  Antragsteller  Onittung  zu
erteilen;  diese  hat  zu  enthalten  Namen  und  Wohnort  des  Einzahlers,  Ausstellungstag  und
Nummer  der  Steuerkarte,  die  Nummer  des  polizeilichen  Kennzeichens,  den  gezahlten  Betrag
und  die  Buchungsnummern.  Der  Abgabenbetrag  ist  im  Einnahmenbuche  (Muster  45)  zu
vereinnahmen.

(4)  Von  der  Ausfüllung  und  Aushändigung  der  Steuerkarte  gibt  die  Polizeibehörde
der  Steuerstelle  unter  Angabe  des  Tages  der  Aushändigung  Nachricht.  Letztere  wird  Beleg
zur  Bezirksliste  (8  139),  nachdem  die  Steuerstelle  die  Eintragungen  in  diese  vervollständigt
und  die  Gültigkeitsdauer  der  Karte  auf  der  Anmeldung  (Spalte  23)  vermerkt  hat.

*  138.

(1)  Bei  verspäteter  oder  unterlassener  Lösung  einer  Steuerkarte  ist  der  Geltungsbeginn
der  Karte  durch  die  Steuerstelle  auf  den  Zeitpunkt  der  unbefugten  ersten  Ingebrauchnahme
des  Fahrzeugs  anzusetzen.

(2)  Ist  zur  Zeit  der  Nachholung  der  Abgabe  das  Fahrzeug  nicht  mehr  in  Gebrauch,
so  ist  die  Steuer  ohne  Ausstellung  einer  Steuerkarte  nachzuerheben.

(3)  Ist  das  Fahrzeug  zwar  noch  im  Gebrauche,  liegt  aber  der  Zeitpunkt  der  unbefugten
ersten  Ingebrauchnahme  über  ein  Jahr  zurück,  so  ist  für  das  abgeschlossene  Jahr  der  Steuerbetrag
  nur  zu  vereinnahmen  und  für  das  laufende  Jahr  eine  Steuerkarte  auszustellen,  als
deren  Geltungsbeginn  der  erste  Tag  dieses  Jahres  anzusetzen  ist.

(4)  Befindet  sich  der  Steuerpflichtige  im  Besitz  einer  Steuerkarte  und  wird  ihm  nachgewiesen,
  daß  er  bereits  vor  deren  Geltungsbeginn  das  Fahrzeug  unbefugt  in  Gebrauch
  gehabt  hat,  so  ist  ihm  eine  Steuerkarte  mit  Geltungsbeginn  vom  Tage  der
ersten  Ingebrauchnahme  zu  erteilen.  Auf  den  für  diese  Karte  nachgeforderten  Jahresbetrag
  ist  gegen  Rückgabe  der  bereits  gelösten  Steuerkarte  der  auf  diese  entrichtete  Steuerbetrag
  anzurechnen.