(67)
9. 18. Gegen Erkenntnisse in Provocationsprocessen, gegen Erkenntnisse, welche nach
rechtskraͤftiger Entscheidung der Hauptsache blos die Zinsen und Kosten betreffen, nicht min—
der gegen Zwischenurthel, mit Ausnahme derjenigen, in welchen auf Beweis und Gegen—
beweis erkannt wird, desgleichen in Ehestreitigkeiten, endlich in solchen Rechtssachen, deren
streitiger Gegenstand eine Schaͤtzung zulaͤßt, und in welchen der Gegenstand der Appella-
kionsbeschwerden den Werth von 200 Thlr. —-—-oder von 8 Thlr. —-—-- jaͤhrlich
nicht uͤbersteigt, findet nur insoweit die nochmalige Einwendung eines Rechtsmittels statt,
als das Erkenntniß erster Instanz in Folge des dagegen eingewendeten Rechtsmittels in dem
darauf erfolgten Erkenntnisse abgeaͤndert worden ist. Gelangt eine solche Sache an das
Oberappellationsgericht, so findet daselbst, mit Ausnahme der Ehesachen (vergl. 9. 59.
folg. des Gesetzes uͤber privilegirte Gerichtsstaͤnde) nur in den 9#. 13. 14. und 20. er-
wähnten Fällen eine Leuterung start.
19. Gegen Erkenntnisse der ersten Instanz über den jüngsten Besic und in ge-
ringsügigen Sachen findet nur ein Rechtsmittel, die Appellation, statt. Bei dem,
was darauf enrschieden wird, hat es sein Berbleiben.
. 20. Sollee ein Urehel des Oberappellarionsgerichts als nichtig angefochren werden,
so entscheidet über dieses Rechrsmittel derselbe Gerichtshof; gegen dessen Encscheidung ist
eine Lenterung zulässig. Beide Erkenntnisse sind in voller Versammlung abzufassen.
§. 21. Die Bestimmungen im §. 20. kommen auch zur Anwendung, wenn das
Oberappellationsgericht über die gegen ein Urehel des Bicariaksgerichts vorgebrachte Nich-
rigkeitsbeschwerde erkennt.
§. 22. Bei Appellationen gegen Erkenntnisse der ersten Instanz, ist den Vorschrif-
ken des Mandats vom 13. März 1822 §. 25 — 29 nachzugehen.) Das zuständige
Appellationsgericht, oder das Oberappellationsgericht, hat zu ermessen, ob es die Appel-
lation zur Rechtfertigung annehmen, oder sofort über dieselbe enrscheiden wolle.
In jenem Falle kommen die Bestimmungen in 99. 33 — 35. des gedachten Man-
dats zur Anwendung. ODie Urehel werden in der zweiten Instanz eröffnet. Im letzeen
Falle wird auch ein Urthel abgesaße, und dasselbe mietelst Verordnung dem ichter erster
Instanz zur Publication zugesendet.
In dem §. 19. angebenen, ingleichen in Dokations= und Alimentaltionssachen ist je-
desmal sofort über die Appellation zu entscheiden.
§. 23. Wird gegen ein von einem Appellarionsgericht in zweiter Instanz gesproche-
nes und von ihm selbst eröffnetes Urthel ans Oberappellationsgericht appellirt, so haben
*!) Der besseren Uebersicht halber sind diese, sowie die nachher erwähnten 66. des Mandats vom 13. März
1822, am Schlusse des Gesetzes beigedruckt.
9*