(625)
C. 7. Die Billetirung und Anweisung der Quartiere, so wie die Subrepartition der
Fuhren bleibt dem Schönburg'schen Canzleidirector überlassen.
In Fällen aber, welche besondere Beschleunigung erfordern, und bei Begquartirung
gemischter oder abgelegener Ortschaften bleibt auch in den Receßherrschaften den berreffenden
Königlichen Verwaltungsbehörden die unmiterelbare Anweisung der Quartiere und Aus-
schreibung der Fuhren von den Communen vorbehalten. Es ist jedoch der Canzleidirector
davon jedesmal mit thunlichster Beschleunigung zu benachrichtigen.
. 8. Auch den Militairbehörden ist bei den Th. I. §. S. 185. 186. und 188. der
Ordonnanz vom 19. Juli 1828. bezeichneten Veranlassungen unbenommen, sich mie
Fuhrenrequisitionen nach 9. 185. an den Schönburg'schen Canzleidirector und nach J. 186.
an die Ortsbehörden unmittelbar zu wenden.
. 9. Die in Betreff der Bequartirungs= und Vorspannangelegenheiten dem Schön-
burg'schen Canzleidirector zu ertheilenden Anordnungen gehen demselben nach Beschaffenheit
der Umstände, je nachdem die Repartition der auf die Receßherrschaften kommenden tei-
stung beim Kriegsministerso selbst erfolgen kann, oder von mehr localem Ermessen der
Mittelbehörde abhängig zu machen ist, aus besagtem Ministerio selbst oder durch die Kreis-
direction zu. m„
§. 10. Sind in Kriegszeiten oder bei Durchmärschen fremder Truppen wegen der
Dislocation, der Verpflegung oder ver Fubrengestellung besondere Behörden aufzustellen,
und sonst allgemeine Einrichtungen nothwendig, so erstrecken sich selbige auch auf die
Receßherrschaften.
Es wird jedoch dabei auf die Befugnisse des Schönburg'schen Canzleidirectors, und,
wenn es mit der Organisation der Behörden vereinbar, auf eine dem Hause Schönburg
durch Zuordnung eines Deputirten einzuräumende Theilnahme an der auf die Receßherr=
schaften Bezug habenden Geschäftsführung Rücksicht genommen werden.
#. 11. Dem Hause Schönburg bleibe die Haltung einer Compagnie Soldaren von
100 Mann zu Bewachung seiner Schlösser und Zubehörungen und sonst zum Mitgebrauch
bei Handhabung der Sicherbeitepolizei, so wie auch als GEtrenwache ferner überlassen.
Die Manmschaften sind jedoch eintretenden Falls nur durch freie Werbung aufzu-
bringen und von der allgemeinen Militairpflicht gegen die Krone Sachsen nicht befreit.
Der Aufwand ist aus den Mitteln, über welche den Fürsten und Grafen Herrn von
Schönburg, die Verfügung zusteht, zu bestreiten und die Modalität, nach welcher die
Uniformirung und Organisation dieser Compagnie beabsichtigt wird, soll jedesmal der
Königlich Sächsischen Regierung vorgelegt werden, um zuvor prüfen zu können, ob darin
etwas enthalten sey, was mir den desfallsigen Einrichtungen bei den Königl. Sächsischen
Truppen in Conflict gerathe.
Die Krone Sachsen macht auf den Gebrauch dieser Compagnie keinen Anspruch.