Metadata: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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vorgeschriebene Verzeichnis des den Communen oder Privatpersonen zugehoͤrigen Feuerge— 
raͤthes seines Bezirks, auf den Grund der ihm mitzutheilenden, in der Dorffeuerordnung 
vom 18ten Februar 1775. Cap. II. S. 14. vorgeschriebenen Ortsverzeichnisse zu ferkigen, 
oder durch den Gendarmen fertigen zu lassen und letztern Falls zu attestiren, in beiden Fäl- 
len aber solches bei dem Amtshauptmann einzureichen. 
Die Würderung der Spritzen nebst Zubehör, zum Behuf der Consignation ihres Werrhs, 
erfolgt durch den Spritzen-Verständigen, es ist jedoch deren Ergebnis der Obrigkeit und 
von dieser den Eigenthümern bekannte zu machen, in Reclamationsfällen aber nach 9§.21. 
bis 23. des Gesetzes vom 1 4ten November 1835. zu verfahren. 
§#. 22. Der Schaden an den bei einem Brande gegenwärtigen und gebrauchten 
Spritzen nebst deren unmictelbarem Zubehör an Schläuchen und Zubringern, Sturmfässern 
und dergleichen, muß, falls daran nach dem Brande irgend ein Verlust oder Schaden sich 
erglebt, vor Wiederabführung des Geräthes sogleich auf der Stelle in Abwesenheit der 
Obrigkeit dem Feuer-Commissar vorgezeigt werden, und dieser hat sofort unter Zuziehung 
eines, in der Nähe zu erlangenden Sachverständigen, wenn auch nur eines Schlossers oder 
Schmidts 2c. sofort eine Besichtigung des beschädigten Feuergeräthes zu veranstalten, über den 
Befund ein schriftliches JZeugniß auszustellen, und ein Duplicat davon zu den Acten der 
Ortsobrigkeit einzureichen. 
§. 23. Die Veczeichnisse der verloren gegangenen Feuergerärhschaften, welche ihm, so 
wie die Ergebnisse der nach §. 44. der Verordnung durch den Bezirksgendarmen, oder 
andere Polizeibeamte angestellten Unrersuchungen und Vergleichungen mir den ordenrlichen 
Feuergeräthsverzeichnissen, mitgetheilt werden, har der Feuerpolizei-Commissar zu prüfen 
und seine Bemerkungen in dieser Beziehung der Obrigkeit miezutheilen. 
6. 24. Bei den jährlichen Revisionen des Feuergeräths, har derselbe insbesondere bei 
denjenigen Personen, welche Feuergerätheschäden-Vergücung empfangen haben, nachzusehen, 
ob die Wiederanschaffung wirklich erfolgt ist, und wo niche, solches der Ortsobrigkeit als- 
bald anzuzeigen. 
§6. 25. Der Feuerpolizei-Commissar hat, wenn er vom Amieshauptmann hierzu auf- 
gefordert wird, in Gemeinschaft mit der Obrigkeic, sich der teitung der Würderung vorkom- 
mender Brandschäden, so viel irgend thunlich, mit zu unterziehen. Wenn er aber auch der 
Würderung nich selbst mit beigewohnt hat, so sind ihm doch in allen Fällen, auf sein be- 
sonderes Verlangen die Taxationsprorocolle, vor deren Einsendung, zu etwaigen Be- 
merkungen mitzurheilen.
	        
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