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vorgeschriebene Verzeichnis des den Communen oder Privatpersonen zugehoͤrigen Feuerge—
raͤthes seines Bezirks, auf den Grund der ihm mitzutheilenden, in der Dorffeuerordnung
vom 18ten Februar 1775. Cap. II. S. 14. vorgeschriebenen Ortsverzeichnisse zu ferkigen,
oder durch den Gendarmen fertigen zu lassen und letztern Falls zu attestiren, in beiden Fäl-
len aber solches bei dem Amtshauptmann einzureichen.
Die Würderung der Spritzen nebst Zubehör, zum Behuf der Consignation ihres Werrhs,
erfolgt durch den Spritzen-Verständigen, es ist jedoch deren Ergebnis der Obrigkeit und
von dieser den Eigenthümern bekannte zu machen, in Reclamationsfällen aber nach 9§.21.
bis 23. des Gesetzes vom 1 4ten November 1835. zu verfahren.
§#. 22. Der Schaden an den bei einem Brande gegenwärtigen und gebrauchten
Spritzen nebst deren unmictelbarem Zubehör an Schläuchen und Zubringern, Sturmfässern
und dergleichen, muß, falls daran nach dem Brande irgend ein Verlust oder Schaden sich
erglebt, vor Wiederabführung des Geräthes sogleich auf der Stelle in Abwesenheit der
Obrigkeit dem Feuer-Commissar vorgezeigt werden, und dieser hat sofort unter Zuziehung
eines, in der Nähe zu erlangenden Sachverständigen, wenn auch nur eines Schlossers oder
Schmidts 2c. sofort eine Besichtigung des beschädigten Feuergeräthes zu veranstalten, über den
Befund ein schriftliches JZeugniß auszustellen, und ein Duplicat davon zu den Acten der
Ortsobrigkeit einzureichen.
§. 23. Die Veczeichnisse der verloren gegangenen Feuergerärhschaften, welche ihm, so
wie die Ergebnisse der nach §. 44. der Verordnung durch den Bezirksgendarmen, oder
andere Polizeibeamte angestellten Unrersuchungen und Vergleichungen mir den ordenrlichen
Feuergeräthsverzeichnissen, mitgetheilt werden, har der Feuerpolizei-Commissar zu prüfen
und seine Bemerkungen in dieser Beziehung der Obrigkeit miezutheilen.
6. 24. Bei den jährlichen Revisionen des Feuergeräths, har derselbe insbesondere bei
denjenigen Personen, welche Feuergerätheschäden-Vergücung empfangen haben, nachzusehen,
ob die Wiederanschaffung wirklich erfolgt ist, und wo niche, solches der Ortsobrigkeit als-
bald anzuzeigen.
§6. 25. Der Feuerpolizei-Commissar hat, wenn er vom Amieshauptmann hierzu auf-
gefordert wird, in Gemeinschaft mit der Obrigkeic, sich der teitung der Würderung vorkom-
mender Brandschäden, so viel irgend thunlich, mit zu unterziehen. Wenn er aber auch der
Würderung nich selbst mit beigewohnt hat, so sind ihm doch in allen Fällen, auf sein be-
sonderes Verlangen die Taxationsprorocolle, vor deren Einsendung, zu etwaigen Be-
merkungen mitzurheilen.