Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

( 82) 
15.) Verordnung, 
die Candidatentabellen betreffend: 
E vom 2ten April 1836. 
n F. 15. der Verordnung vom 10ten April' 183 5., die veränderte Organisation der 
evangelisch -lutherisch-kirchlichen Mirtelbehörden betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt 
St. 10. no. 42.) ist festgesetzt, daß die Superintendenten die in den Generalverordnun- 
gen vom 19ten December 1788, 13ten Februar 1824. und 20sten April 1830. vorge- 
schriebenen Candidarentabellen alljährlich bei dem evangelischen Landesconfistorio einreichen 
sollen, welches solche hierauf weiter zur Kenntniß des Ministerii des Culteus bringen werde. 
Im Einverständnisse mit den in Evangelicis mit beauftragten Staatsministern wird 
jedoch nunmehr hierdurch festgesetzt, daß diese Tabellen von den Ephoren in den Bezirken 
sämmtlicher Kreisdirectionen hinkünftig an letztere einzureichen, von diesen aber dem Landes- 
consistorio durch Communicat mitzutheilen sind, welches solche hierauf zur weitern Kennt- 
niß des unterzeichneren Ministerü# zu bringen hat. 
Dresden, am 2ten April 1836. 
Das Ministerium des Cultus und böffentlichen Unterrichts 
in einstweiliger Verwaltung 
von Lindengu. 
Heymann. 
  
16.) Verordnung, 
einige Hannöversche, ingleichen Westphälische Münzsorten betreffend; 
vom 16ten April 1836. 
De- Bestimmungen in der zur Zeit noch gültigen Valvationstabelle vom 28. Seprember 
1832. (35ftes Seück der Gesetzsammlung vom Jahre 1832.) wonach 
die Königlich Westphälischen Einsechscelstücke als conventionsmäßige 
ingleichen 
die Kurfürstl. und Königl. Hannöverschen Eindrittel-, Einsechskel= und Einzwölftelstücke, 
so wie dergleichen Drey-Mariengroschen-Stücke, als den convenrionsmäßigen gleiche Münz- 
Sorten Cours haben sollen, werden hiermit aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt. 
Dresden, den 16ten April·1836. 
Ministerium des Innern. 
von Cagrlowitz. 
Thimmig. 
  
Letzte Absendung: am 26sten April 1836.
	        
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