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15.) Verordnung,
die Candidatentabellen betreffend:
E vom 2ten April 1836.
n F. 15. der Verordnung vom 10ten April' 183 5., die veränderte Organisation der
evangelisch -lutherisch-kirchlichen Mirtelbehörden betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt
St. 10. no. 42.) ist festgesetzt, daß die Superintendenten die in den Generalverordnun-
gen vom 19ten December 1788, 13ten Februar 1824. und 20sten April 1830. vorge-
schriebenen Candidarentabellen alljährlich bei dem evangelischen Landesconfistorio einreichen
sollen, welches solche hierauf weiter zur Kenntniß des Ministerii des Culteus bringen werde.
Im Einverständnisse mit den in Evangelicis mit beauftragten Staatsministern wird
jedoch nunmehr hierdurch festgesetzt, daß diese Tabellen von den Ephoren in den Bezirken
sämmtlicher Kreisdirectionen hinkünftig an letztere einzureichen, von diesen aber dem Landes-
consistorio durch Communicat mitzutheilen sind, welches solche hierauf zur weitern Kennt-
niß des unterzeichneren Ministerü# zu bringen hat.
Dresden, am 2ten April 1836.
Das Ministerium des Cultus und böffentlichen Unterrichts
in einstweiliger Verwaltung
von Lindengu.
Heymann.
16.) Verordnung,
einige Hannöversche, ingleichen Westphälische Münzsorten betreffend;
vom 16ten April 1836.
De- Bestimmungen in der zur Zeit noch gültigen Valvationstabelle vom 28. Seprember
1832. (35ftes Seück der Gesetzsammlung vom Jahre 1832.) wonach
die Königlich Westphälischen Einsechscelstücke als conventionsmäßige
ingleichen
die Kurfürstl. und Königl. Hannöverschen Eindrittel-, Einsechskel= und Einzwölftelstücke,
so wie dergleichen Drey-Mariengroschen-Stücke, als den convenrionsmäßigen gleiche Münz-
Sorten Cours haben sollen, werden hiermit aufgehoben und außer Wirksamkeit gesetzt.
Dresden, den 16ten April·1836.
Ministerium des Innern.
von Cagrlowitz.
Thimmig.
Letzte Absendung: am 26sten April 1836.