Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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Gesch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
66# Stück vom Jahre 1836. 
  
  
  
17.) Verordnung, 
die Einbringung ausländischen Fleischwerks, im Gewichtsbekrag von Fünf 
Pfund und darunter betreffend; 
vom 9. Aprll 1836. 
Wag, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen, d2c. 2c. ꝛc. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, ꝛc. 
haben durch die Verordnung vom 29. Ockober 1834. die Verbrauchsabgabe vom verein- 
ländischen, im Einzelnen eingebrachten Fleischwerk betreffend, im gien F. bestimme, daß 
grünes Fleisch, welches unverpackt und im Gewichtsbetrage von Fünf Pfund und darunter 
aus dem Auslande eingebracht wird, steuerfrei bleiben soll. 
Da sedoch diese, zur Erleichterung des zwischen den Jollvereinslanden bestehenden 
kleinen Grenzverkehrs getroffene Anordnung zu mannigfachen Mißbräuchen Veranlassung 
gegeben hat, welche ebenso sehr zur Beeinträchtigung Unseres Steuereinkommens, als zur 
Benachtheiligung des hierländischen Fleischergewerbes in den Grenzdistricten gereichen; so 
baben Wir auf den Vortrag Unseres Finanz-Ministeri# beschlossen, die obgedachte, im 
Oten 9. der angezogenen Verordnung vom 29. October 1834. getroffene Bestimmung auf- 
zuheben, und verordnen daher hiermic, daß ins kbünftige auch grünes, unverpackt und in 
dem Gewichtsbetrage von Fünf Pfund und darunter aus Vereinslanden eingebrachtes 
Ileisch nach F. 1. derselben Verordnung versteuert werde. 
Zugleich ermächtigen Wir andurch Unser Finanz-Ministerium, die hierunter, so wie 
überhaupt zu Sicherstellung der Verbrauchsabgabe von vereinländischem, im Einzelnen 
eingebrachtem Fleischwerk, etwa noch erforderlichen Control-Maaßregeln einzuführen und 
die dießfalls nötbigen Abänderungen der Verordnung vom 29. October 1834. anzu- 
ordnen. 
1836. 13
	        
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