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der weitern Beförderung an die königl. französische Regierung durch das Ministertam
der auswärtigen Angelegenheiten, einzureichen find.
Dresden, am 1 lken April 1836.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
in einstweiliger Verwaltung
von Lindenau.
Heymann.
/W 19.) Verordnung,
die Anwendung einiger Bestimmungen in den Gesetzen vom 28sten Januar
1835. über höhere Justizbehörden und prioilegirte Gerichtsstände
betreffend;
vom gten Apri 1836.
Nach den Erfahrungen, welche das Justizministerium über die Ausführung der Gesetze
vom 2S8sten Januar 1835. B. die höhern Justizbehörden und den Instanzenzug in Ju-
stässachen berreffend und C. über privilegirre Gerichrsstände und einige damit zusammenhän-
gende Gegenstände zu machen gehabe har, sind einige Bestimmungen derselben theils als
zweifelhaft angesehen, theils verschieden angewendet worden. Zu Beseitigung der enrftan-
denen Zweifel und Herstellung eines gleichförmigen Verfahrens wird daher mit Genehmig-
ung Sr. Majestät des Königs und Sr. Königl. Hoheit des Prinzen Mitregenten, in
Gemösbcit der in jenen Gesetzen getroffenen Bestimmung (B. S. 43. und C. F. 27.),
hierdurch Folgendes verordnet:
I. In Hinsiche auf das Gesetz unter B.
(zu §. 4.)
6. 1. Die Aufsicht, welche das vormalige Landes = Justizcollegium über die Di-
easterien auszunben hatte, ist an die Appellationsgerichte nicht übergegangen. Es ist da-
ber bei etwanigen Beschwerden über die Juristenfacultät zu teipzig oder den Bergschöppen-
stuhl zu Freiberg Anzeige an das Justizministerium zu erstatten.
§9. 2. Da die einem Schuldner, welcher seine Insolvenz angezeige hat, zu ertheilende
Verlängerung des sichern Geleites gegen die Wechsel= und andere Gläubiger, worüber nach
dem Mandate vom 20sten December 1766. FJ. 4. und 22. (in der Oberlausitz vom Lien
August 1783.) die Untergerichte an die vorgesetzte höhere Behörde zu berichten haben,
nicht als eine durch die Verordnung vom 7ten November 1831. die Einrichtung der
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