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Vorstellung, welche in den meisten Fällen nur einen unnöthigen Aufenthalt und Ko-
stenaufwand verursacht, bedarf es deshalb nicht, und sind daher auch, ohne daß die
Bittsteller ausdrücklich darauf antragen, die Acten den Defensoren zu diesem Behuf
nicht vorzulegen.
(zu §S. 22. und 24.)
§ 6. Die Bestimmung §F. 22. und 24. daß bei Appellationen den in dem Man-
date vom 13. März 1822. 9J9. 25 — 29. enthaltenen Vorschriften nachzugehen sey,
beschränke sich blos auf Appellationen gegen Erkenntnisse in Civilsachen, wie die Worte
derselben, ingleichen die Minuten zu §. 11. 30. und 35. deutlich besagen. Sie ist
mithin auf Appellationen gegen das Verfahren und Berufungen in Dieciplinar= und
Justizverwaltungssachen, bei welchen das §. 26. des gedachten Mandats von 1822.
für die An= und Ausführung der Appellationsbeschwerden und deren Refutation vor-
geschriebene Verfahren, sowol nach dem Zusammenhange des Gesetzes, als nach der
darüber in dem unter'm 1sten Mai 1830. an die vormalige Oberamteregierung zu Bu-
dissin erlassenen Rescripte (Gesetzsamml. v. J. 1833. S. 584.) ausdrücklich ausgespro-
chenen Ansicht keine Anwendung finden soll, nicht zu beziehen, und legt hierin auch jenen
Vorschriften keine ausgedehntere Gültigkeit bei.
(zu §. 30.)
. 7. In Fällen der von einem Gericht dem andern zu leistenden Hechtshülfe
sind diefenigen Einwendungen der Partheien, welche nicht blos das Berfahren des requi-
rirten Richters betreffen, sondern gegen die Resolution des requirirenden Zichters ge-
richtet sind, in dem Gerichtostande der rechtshängigen Sache, so weit nöthig, annoch
zur Erledigung zu bringen, da über den Streitgegenstand selbst dem requirirten Gerichte
keine Entscheidung zusteht. Oaraus folge zugleich, daß über die mit solchen Einwen-
dungen verbundenen Appellationen oder Berufungen auch nur von dem Appellationsge-
richte, in dessen Bezirk das regquirirende Gericht sich besindet, zu cognosciren, dem letzeern
mithin die ergriffene Berufung von dem requirirten Richter mirzutheilen, und die Be-
richtserstattung darauf zu uberlassen ist.
(zu §. 30. und 32.)
9. S. Sind Verfügungen der Appellationsgerichte in den vor ihnen in erster In-
stanz anhängigen Civilsachen von untern Gerichtsbehörden zu vollziehen, und es wird
dabei von den Partheien appellirt, so entscheidet das Appellationsgeriche über die einge-
wendete Appellation, wenn diese nur gegen das Verfahren des Untergerichts und die
Art der Vollstreckung gerichtet ist, und nicht zugleich die vorhergegangene, dem Verfah-
ren zum Grumde liegende Resolurion des Appellationsgerichts selbst dadurch zur Beschwerde
gezogen wird. In dem letztern Falle ist die Entschließung auf die ergriffene Berufung
nach den darüber vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen dem Oberappellationsgerichte an=
heim zu geben.