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petent find, unterkiegt um so weniger einem Jweifel, als nach §. 13. und 14. die Wittk-
wen und Kinder derselben, und zwar letzkere bis zur Bolljährigkeit, jenen Gerichts-
sKtand ferner behalten sollen, die Bestimmung §. 12. aber. ausdrücklich blos den Fall
berücksichtigek, wenn die den Gerichestand bedingende Eigenschaft beim Leben des In-
habers wegfällt.
9. 45. Wenn ein Ehemann auf dem seiner Ehefrau gehörigen, mit eigener Gerichts-
barkeit versehenen Grundstück wefentlich wohnt, so hat derselbe, da die Gründe, welche
die Ausnahme &. 11. sub 2. nothwendig gemacht haben, auch auf ihn Anwendung fin-
den, den Gerichtsstand nicht bei den Gerichten des Wohnorts, sondern ebenfalls bei dem
Königlichen Justizame oder Justitigriat, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
. 16. Der Gerichtsstand der geschiedenen Ehefrauen ist von den spätern Standes-
verhaͤltnissen ihrer gewesenen Ehemaͤnner unabhaͤngig und aͤndert sich daher mit diesen nicht.
(zu G. 19.)
9. 17. Da nach der Bestimmung 6. 19. und 21. die Jurisdiction über Kirchen
und geistliche Grundstücke, insofern sie niche im Staatseigenthume sich besinden, in-
gleichen in und auf denselben an die Ortsgerichte übergegangen ist, so har scch damit
zugleich die in der Verordnung der Landesregierung vom 6ten JFebruar- 1828. den Ge-
richesstand hinsschrlich der unter geistlicher Jurisdiction verübten Verbrechen betreffend,
(Ges. Samml. v. J. 1828. S. 19.) den Bezirkösustizämtern auftrageweise übertragene
Gerichtsbarkeic erlediget.
(zu §. 55. und 56.)
5. 18. Bei Eheftreitigkeiren ist die Detention des Ehemannes in einer Strafan=
stalt auf die Competenz des Ebegerichts sowol, als des Pfarrers, vor dem der Sähne-
versuch zu geschehen hat, von keinem Einfluß, vielmehr solche Nach dem Gerichtsstande
zu beurtheilen, den der Sträfling vor seiner Einlieferung harte.
Es mag jedoch in den Fällen, wo die eine Parthei in der Strafanstalt enthalten wird,
zu Vermeidung der außerdem damit verbundenen Weiterungen und Schwierigkeiten auf
Veranlassung des Ehegerichts, nicht nur der Sühneversuch von dem Pfarrer der betreffen-
den Anstalt, sondern auch der nachher anzuberaumende Gäütetermin in der Sache durch das
Gericht, welchem die Jurisdiction über die Anstal zusteht, unter Zuziehung eines Geistli-
chen, abgehalten werden.
Dies gilt zugleich von Ebesachen, in denen ein Theil in einer der allgemeinen Heil-
und Verpfiegungsanstalten sich befindee, ohne an Seelen störung zu leiden.
Berrifft die Klage ouf Scheidung oder Annullation der Ehe eine geisteskranke Her-
son, so findet mit dieser selbst eine Suͤhne- oder Guͤtepflegung nicht stait, vielmehr hat
nur der ihr bestellte Zustandsvormund, soweit dieses den Rechten nach zulässig, an den
Verhandlungen der dazu bestimmten Termine Theil zu nehmen.