Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(92 ) 
21.) Verordnung, 
die Einlieferung der, der Landrentenbank überwiesenen Renten betreffend; 
vom Oten Mai 1836. 
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrere schrift- und amtsaͤssige Patrimonial- und 
Municipalgerichte in den Kreislanden die von ihnen als Recepturbehoͤrden fuͤr die ihrer 
Gerichtsbarkeit unterworfenen Orte erhobenen Landrentenbankgelder nicht, wie §. 11. der 
Generalverordnung vom 30sten December 1833. (Samml. d. Ges. u. Verordn. fuͤr 1834. 
S. 1.) festgesetzt ist, unmittelbar an die Landrentenbank, sondern auf Grund des §. 4. der, 
die Bildung der Behörden für Erhebung der directen Steuern betreffenden Verordnung 
vom 1sten November 1834. (Samml. d. Ges. u. Verordn. für 1834. S. 311.) an 
die Bezirkssteuereinnahmen abgeliefert haben. 
Da jedoch keinesweges die Absicht gewesen ist, durch die letztgedachte Dispoffeion in 
Bezug auf die Landrentenbankgelder die Bestimmung im §. 11. der Generalverordnung 
vom 30sten December 1833. aufzuheben, vielmehr es bei letzterer, mithin dabei sein Ver- 
bleiben hat, daß die schrift= und amtsässigen Patrimonial= und Munieipalgerichte in den 
Kreislanden die fraglichen Rentengelder unmittelbar an die kandrentenbank abzuliefern, die erb- 
ländischen Bezirkssteuereinnahmen bingegen solche nur von denjenigen Orten und einzelnen Grund= 
stücken dahin einzurechnen haben, über welche nach den Bestimmungen im F. 6. der ange- 
zogenen Generalverordnung unter a. und e. die Localrentenkataster von ihnen selbst geführt 
werden; so wird solches hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung der betreffenden Be- 
börden gebracht. 
Dresden, am gten Mai 1836. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Wilcken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.