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21.) Verordnung,
die Einlieferung der, der Landrentenbank überwiesenen Renten betreffend;
vom Oten Mai 1836.
Es ist wahrzunehmen gewesen, daß mehrere schrift- und amtsaͤssige Patrimonial- und
Municipalgerichte in den Kreislanden die von ihnen als Recepturbehoͤrden fuͤr die ihrer
Gerichtsbarkeit unterworfenen Orte erhobenen Landrentenbankgelder nicht, wie §. 11. der
Generalverordnung vom 30sten December 1833. (Samml. d. Ges. u. Verordn. fuͤr 1834.
S. 1.) festgesetzt ist, unmittelbar an die Landrentenbank, sondern auf Grund des §. 4. der,
die Bildung der Behörden für Erhebung der directen Steuern betreffenden Verordnung
vom 1sten November 1834. (Samml. d. Ges. u. Verordn. für 1834. S. 311.) an
die Bezirkssteuereinnahmen abgeliefert haben.
Da jedoch keinesweges die Absicht gewesen ist, durch die letztgedachte Dispoffeion in
Bezug auf die Landrentenbankgelder die Bestimmung im §. 11. der Generalverordnung
vom 30sten December 1833. aufzuheben, vielmehr es bei letzterer, mithin dabei sein Ver-
bleiben hat, daß die schrift= und amtsässigen Patrimonial= und Munieipalgerichte in den
Kreislanden die fraglichen Rentengelder unmittelbar an die kandrentenbank abzuliefern, die erb-
ländischen Bezirkssteuereinnahmen bingegen solche nur von denjenigen Orten und einzelnen Grund=
stücken dahin einzurechnen haben, über welche nach den Bestimmungen im F. 6. der ange-
zogenen Generalverordnung unter a. und e. die Localrentenkataster von ihnen selbst geführt
werden; so wird solches hiermit zur Wissenschaft und Nachachtung der betreffenden Be-
börden gebracht.
Dresden, am gten Mai 1836.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Wilcken.