Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

(93) 
22.) Verordnung, 
die Appellationen gegen das gerichtliche Verfahren in Cioilrechtssachen 
betreffend:; 
vom 1 Aten Mai 1836. 
Nch den früheren gesetzlichen Bestimmungen hatten die Untergerichte in den zu. ihrer Com- 
petenz gehörigen Civilrechtssachen, sobald appellire wurde, der eigenen Errschliessung oder 
Entscheidung sich zu enthalten und die Anordnung des hoͤhern Richters einzuholen, an die— 
sen auch selbst auf unzulaͤssige Appellationen Bericht zu erstatten. 
Nachdem dies nun durch das Gesetz uͤber die hoͤheren Justizbehoͤrden und den Instanzen— 
zug in Justizsachen vom 28sten Januar 1835. dahin abgeaͤndert worden ist, daß die erste 
Entschliessung oder Entscheidung jedesmal in der ersten Instanz erfolgen, und auf Ap— 
pellationen, welche nach dem Gesetz unzulaͤssig sind, nicht weiter berichtet werden soll; uͤber 
die Anwendung dieser Bestimmungen aber, soweit sie das gerichtliche Verfahren in Civil— 
rechtssachen betreffen, einige Zweifel entstanden sind: so wird zu deren Erledigung, mit 
Genehmigung Seiner Majestät des Königs und Seiner Königlichen Hoheit 
des Prinzen Mitregenten, hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Durch eine Appellarion, insofern (ie nichr gegen eine bereiks erfolgke Entschliessung 
oder Verfügung des Gerichts erster Inskanz eingewender ist, wird das Befugniß und die 
Berpfüchtung des Unterrichters, zunächst selbst Enrschliessung zu fassen, nicht aufgehoben. 
Es mag daher die Appellarion mit einem Antrag an das Gericht verbunden und nur durch 
die Abschlagung des Gesuchs bedingt seyn oder nicht, so hat in jedem dieser Fälle das Ge- 
richt nach eigenem Ermessen darüber Beschluß zu fassen, ob und inwieweit der Antrag 
des Appellanten für begrundet zu achten und was daher der Lage der Sache nach zu ver- 
sügen sey. Von dieser Entrschliessung ist Nachricht zu den Acten zu bringen und die Be- 
theiligten sind davon, soweit es nicht durch die Verfügung selbst geschiehr, in Kenntniß zu 
setzen. Dafern die Appellation durch den gefaßten Beschluß sich nicht erledigt, hat das 
Gericht zugleich einen Tag zur Absendung des darauf zu erstartenden Beriches zu bestimmen 
und solchen den Interessenten bekannt zu machen. 
2. Wenn insonderheit gegen Beräusserung oder Verpfändung eines Grundstücks appel- 
lirt wird, so hat das zuständige Geriche jeden Falls, es sey die Appellation bedingt oder 
unbedingt eingewendet, und mit einer Protestation verbunden oder nicht, über die Stakt- 
haftigkeit des Antrags oder Widerspruchs, Resolurion zu fassen. Jälle diese 
a.) dahin aus, daß dem Antrage Statt zu geben oder der Widerspruch zu berücksichti- 
gen sey, so ist zwar die Appellation für erledige zu achten; es hat jedoch das Ge- 
richt bei 10 Thlr. —. —= Strafe von dem Anbringen des Appellanten und der 
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