Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

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darauf gefaßten Entschliessung dem Schuldner, sowie denjenigen Personen, welche 
sonst ein dem Gerichte bekanntes Interesse dabei haben können, binnen 14 Tagen 
Nachricht zu ertheilen. 
b.) Wird hingegen der Widerspruch für unstatthaft geachtek, so ist bei gleicher Strafe 
binnen derselben Zeik nicht nur die vorerwähnte Bekanntmachung zu erlassen, son- 
dern auch dem Appellanten zu eröffnen, daß auf die eingewendete Appellation, dafern 
sie nicht binnen acht Tagen zurückgenommen werden sollte, sofort nach Ablauf dieser 
Frist zur vorgesetzten Behörde werde Bericht erstatter werden. 
Hiernach sind die in der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 1 5ren März 
1821. (Gesetzsammlung v. J. 1821. S. 41.) unter B. ertheilten Vorschriften als abge- 
andert zu betrachten. 
Uebrigens sind Protestationen und Appellationen gegen Veräusserung und Verpfändung 
von Grundstücken lediglich bei demjenigen Gericht anzubringen, welches für das in Frage 
stehende Grundstück die tehns= und Hypothekenbehörde bilder. 
Gegen die von den Appellarionsgerichten zu Dresden und Budissin in dieser Eigenschaft 
auf dergleichen Anbringen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen kann, unter 
der §. 30. des Gesetzes über den Instanzenzug enthaltenen Beschränkung, zweimal an das 
Oberappellationsgericht appellirt werden. (Wergl. §F. 32. desselben Gesetzes.) 
3. Wird eine gegen das gerichtliche Verfahren eingewendere Appellation wieder zurück- 
genommen, so ist zwar die in der erläuferten Prozeßordnung ITit. XXX V. F. 7. auch sol- 
chenfalls vorgeschriebene Berichrserstartung niche weiter erforderlich. Es hat jedoch das 
Untergericht, wenn die Appellarion offenbar nur zur Verzögerung der Sache eingewender 
worden war, den Appellanten mit einer nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Geldstrafe 
zu belegen. 
Eine nach Jurücknahme der Appellation von derselben Parthei oder ihren Nachfolgern 
anderweit unternommene Berufung gegen die nämliche Handlung, gegen welche die frühere 
gerichtet war, ist unzulässig und daher nicht zu beachten, dafern sse nicht auf solche chat- 
sächliche Verhälenisse gestützt wird, welche erweislich erst nach jener Zurücknahme eingetreten 
oder zu des Appellanten Kenntniß gelangt sind. 
Dresden, am 1 4ten Mai 1836. 
Ministerium der Justiz. 
von Könneritz. 
Schäfer.
	        
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