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darauf gefaßten Entschliessung dem Schuldner, sowie denjenigen Personen, welche
sonst ein dem Gerichte bekanntes Interesse dabei haben können, binnen 14 Tagen
Nachricht zu ertheilen.
b.) Wird hingegen der Widerspruch für unstatthaft geachtek, so ist bei gleicher Strafe
binnen derselben Zeik nicht nur die vorerwähnte Bekanntmachung zu erlassen, son-
dern auch dem Appellanten zu eröffnen, daß auf die eingewendete Appellation, dafern
sie nicht binnen acht Tagen zurückgenommen werden sollte, sofort nach Ablauf dieser
Frist zur vorgesetzten Behörde werde Bericht erstatter werden.
Hiernach sind die in der Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 1 5ren März
1821. (Gesetzsammlung v. J. 1821. S. 41.) unter B. ertheilten Vorschriften als abge-
andert zu betrachten.
Uebrigens sind Protestationen und Appellationen gegen Veräusserung und Verpfändung
von Grundstücken lediglich bei demjenigen Gericht anzubringen, welches für das in Frage
stehende Grundstück die tehns= und Hypothekenbehörde bilder.
Gegen die von den Appellarionsgerichten zu Dresden und Budissin in dieser Eigenschaft
auf dergleichen Anbringen gefaßten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen kann, unter
der §. 30. des Gesetzes über den Instanzenzug enthaltenen Beschränkung, zweimal an das
Oberappellationsgericht appellirt werden. (Wergl. §F. 32. desselben Gesetzes.)
3. Wird eine gegen das gerichtliche Verfahren eingewendere Appellation wieder zurück-
genommen, so ist zwar die in der erläuferten Prozeßordnung ITit. XXX V. F. 7. auch sol-
chenfalls vorgeschriebene Berichrserstartung niche weiter erforderlich. Es hat jedoch das
Untergericht, wenn die Appellarion offenbar nur zur Verzögerung der Sache eingewender
worden war, den Appellanten mit einer nach eigenem Ermessen zu bestimmenden Geldstrafe
zu belegen.
Eine nach Jurücknahme der Appellation von derselben Parthei oder ihren Nachfolgern
anderweit unternommene Berufung gegen die nämliche Handlung, gegen welche die frühere
gerichtet war, ist unzulässig und daher nicht zu beachten, dafern sse nicht auf solche chat-
sächliche Verhälenisse gestützt wird, welche erweislich erst nach jener Zurücknahme eingetreten
oder zu des Appellanten Kenntniß gelangt sind.
Dresden, am 1 4ten Mai 1836.
Ministerium der Justiz.
von Könneritz.
Schäfer.