Von den Abgaben, welche zu entrichten sind, wenn Gegenstände zur
Durchfuhr angemeldet werden.
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)
Erxrtract
aus dem Frankfurter Solltarif
ꝛc. ꝛc.
Dritte Abtheilung.
r51 -*
IIIer Abschnirt.
Bei der Durchfuhr von Waaren blos durch nachgenannre
Landestheile oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durch-
gangsabgabe dahin ermäßigt, daß als höchster Durchfuhrzoll
auch von den bei der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher
belegten
Waaren nur erhoben wird:
1.) Von Waaren, welche
a.) auf der linken Rheinseite landwärts eingehen und auf
b.)
c.)
derselben Rheinseite landwaͤrts wieder ausgehen, oder
welche auf dem Rheine, es sei zu Berg oder Thal,
oder auf der Mosel in das Vereinsgebiet eintreten,
und auf Straßen auf der linken Rheinseite wieder aus—
gehen, und umgekehrt, welche auf Landwegen linkseits
Rheins eintreten und auf dem Rheine, es sei zu Berg
oder Thal, oder auf der Mosel ausgehen;
ingleichen welche
ebenfalls beim Eingange auf der linken Rheinseite land-
wärts an der Grenzstrecke von Eimeldingen (Basel
gegennber) in südöstlicher Richtung bis Mittenwald
wieder ausgehen, oder welche umgekehrt beim Eingange
auf der ebenbezeichneten Grenzlinie von Eimeldingen
bis Mittenwald auf der linken Rheinseite landwärts
wieder ausgehen;
endlich welche
an der nördlichen Grenze des Vereins, zwischen dem
Rhein und der Elbe landwärts eingeführt und von dem
Vom Preuß.
Centner.
Vom
Thlr. soar.
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Xr.
Zoll-Centner.
Fl. —