(98 )
Mit Genehmigung des Königlichen Justizministeriums wird dieser Beschluß andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1 6ten Mai 1836.
Königlich Sachsisches Oberappellationsgericht.
D. Schumann. Plesch.
V25.) Verordnung,
das Verbot des Bemalens der Pfefferkuchen mit der Gesundheit schädlichen
Farben betreffend;
vom 30sten April 1836.
Durch das Generale vom Zten August 1798., die mit schaͤdlichen Ingredienzien gefärbten
Zucker= und Conditoreiwaaren betr. (Cod. Aug. 2te Fortsetzung 1ster Band, S. 1119.)
ist bereits den Zuckerbaͤckern und Conditoren
der Gebrauch aller und jeder mineralischer Ingredienzien, besonders der arsenikhal—
tigen Schmalte oder sogenannten blauen Farbe, ingleichen der Mennige und des
Zinnobers, so wie des Berliner oder Eisenblaues, ingleichen unter den pflanzenarti-
gen Zusätzen die Beimischung von Indigo und Gummi-Gutti,
bei Zubereitung ihrer Producte und insonderheit der Verkauf der auf diese Art verfertigten
Waaren bei Confiscation der letztern und anderer ernstlicher Ahndung untersage worden.
Nachdem nun neuerlich zur Anzeige gekommen, daß von den Pfefferkuchen bäckern,
oder, wie sie auch an manchen Orten genannt werden, bei den Süßküchlern, mite
allerhand bunken Farben bemalte Pfefferkuchen im Verkaufe geführt werden, und darunter
ebenfalls schädliche Farben, z. B. das arsenikhaltige Schweinfurter Grün, vorgefunden wor-
den sindt So wird die Eingangs erwähnte Generalverordnung vom Zten August 1798.
bierdurch ausdrücklich auf die Pfefferkuchenbäcker oder sogenannten Süßküchler erstreckt und
ihnen ebenfalls der Gebrauch aller Arten mineralischer oder pflanzenartiger, der Gesundheit
schädlicher Farben zum Bemalen ihres Gebäckes, bei Vermeidung der Confiscation und son-
stiger, der Strafbarkeit der jedesmaligen Zuwiderhandlung angemessener Abndung, untersagt.
Die Ortspolizeibehörden aber erhalten hierdurch Anweisung, über die Befolgung dieses
Verbots durch, von Zeit zu Zeit, unter Zuziehung von Sachverständigen, vorzunehmende
Untersuchung der bei den genannten Pfefferkuchenbäckern sich vorfindenden Waaren, sorg-
fältig zu wachen, und gegen die Contravenienten, obiger Vorschrift gemäß, zu verfahren.
Oresden, den 30sten Acril 1836.
Ministerium des Innern.
von Carlowitz.
Thimmig.
Oetzte Absendung: am 4ten Juni 1836.