Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1836. (2)

für das Knigreich Sochsen, 
SGtes Stück vom Jahre 1836. 
   
  
  
26.) Bekanntmachung, 
das Ableben Weiland Sr. Majestät Anton, Kdnigs von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
den Regierungsantritt Sr. Majestät Friedrich August, 
Königs von Sachsen rc. 2c. 2c. betr.; 
vom 6ten Juni 1836. 
Wag, von GO„TGES# Gnaden, Friedrich August, König von 
Sachsen rc. 2c. 2c. thun, unter Enrbietung Unseres Grußes und Unserer Königlichen 
Gnade, hiermit kund und zu wissen: 
Es hat dem Allerhöchsten nach seinem unerforschlichen Rathe und Willen gefallen, 
Weiland den Allerdurchlauchtigsten Großmächtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Anton, 
König von Sachsen 2c. 2c. c. Unseres Höchstgeehrtesten Herrn Oheims Königliche Majestär 
heure gegen Mitcag aus dieser Zeitlichkeic abzufordern. 
Wenn nun in Folge dieses höchstschmerzlichen Trauerfalles Wir die Regierung des 
Königreichs Sachsen, zu deren Theilnahme Unsers verewigten Herrn Oheims Mejestät 
Uns bereits am 13. September 1830. berufen hatten, nunmehr vermöge des nach der 
verfassungsmäßigen Erbfolge und nach dem von Unsers Höchstgeehrcesten Herrn Waters, 
des Prinzen Maximilian, Herzogs von Sachsen rc. Königl. Hoheic, Inhalts der hier bei- 
gesugeen Renunciationsakte, zu Unsern Gunsten auf die Nachfolge geleisteten Verziche, an 
Uns geschebenen Anfalls der Krone allein übernommen haben; 
So versehen Wir Uns zu den getreuen Ständen, den in öffentlichen Functionen an- 
gestellten Dienern und überhaupt allen und jeden Unrerthanen und Einwohnern Unseres 
Reichs, datz sie Uns als den rechtmäßigen tandesherrn willig und pflichrgemäß anerkennen, 
Uns unverbrüchliche Treue und unweigerlichen Gehorsam leisten und in allen Stücken sich 
1836. 45
	        
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